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18.08.2006
Humanität im RechtAnleitung zum Bürger sein aus rechtlicher SichtI. Recht, Pflicht und Fähigkeit des Menschen sich für das Recht zu entscheiden
Eigentlich ist die Verwirklichung eines humanen Lebens aller Menschen gar nicht so schwer und kompliziert. Die rechtlichen Möglichkeiten sind gerade nach den schrecklichen Ereignissen der beiden Weltkriege ausgebaut und geschaffen worden. Die Prinzipien des Rechts(staats) stehen den Menschen zur Verwirklichung des guten Lebens aller in allgemeiner Freiheit auf der Grundlage der Wahrheit zur Verfügung. Recht ist das Richtige für das gute Leben aller in allgemeiner Freiheit auf der Grundlage der Wahrheit[1]. Nur wenn wir im Recht leben, sind wir frei[2]. Der Mensch hat alle Fähigkeiten sich zu diesen Prinzipien frei zu entscheiden. Die Idee von Rousseau in seiner Abhandlung „Vom Gesellschaftsvertrag“ beschreibt, dass der Mensch in der Lage ist aufgrund seiner Vernunft zwischen langfristigen und kurzfristigen Interessen zu unterscheiden sowie sich für die vernünftigeren Langfristigen zu entscheiden. Aus der anthroplogischen Forschung, der Entwicklungspsychologie und der Arbeit von Mut zur Ethik, insbesondere auch aus den Abhandlungen von Dr. Buchholz-Kaiser[3], wissen wir, dass die Entscheidungsgrundlage des Menschen nicht nur eine Frage des Egoismus/ Nutzen für den einzelnen ist, sondern seine soziale Bindung, sein Mitfühlen für den anderen. Adler hat dies Gemeinschaftsgefühl genannt. Aufgrund seiner Natur [4] hat der Mensch nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht das Recht und damit das Richtige zu erkennen und sich dafür zu entscheiden, um das gute Leben aller in allgemeiner Freiheit zu verwirklichen. II. einige Prinzipen des (humanitären) Rechts - Vom Mensch sein im Recht 1. Wie der Mensch geboren ist Artikel 1 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung von 10.12.1949 fast dies wie folgt: „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.“ Dieses in Art. 1 AEMR beschriebene fundamentale Prinzip der Natur des Menschen (Kant: der Menschheit des Menschen) ist dessen Freiheit. Die Freiheit ist die Würde des Menschen. Sie ist allgemein; denn alle Menschen sind gleich in ihrer Freiheit, ihrer Würde und ihren Rechten[5]. Die äußere Freiheit ist nach Kant „die Unabhängigkeit von eines anderen nötigender Willkür“[6]. Die innere Freiheit ist die freie Willkür, d.i. die Willkür, welche den anderen in seiner Würde, d.h. in seiner äußeren Freiheit, in seiner Persönlichkeit, die Selbstzweck ist, achtet. Sie ist also die Sittlichkeit[7]. Die jedem Menschen gleich angeborene Würde als Person und deren wechselseitige Anerkennung bedeutet die Freiheit des Menschen. Es steht niemanden zu über die Würde eines anderen zu befinden, sie ihm abzuerkennen oder sich unwürdig gegenüber dem anderen zu verhalten. Auch ein kranker Mensch verliert die ihm angeboren Würde nie. Selbst jemand, der sich unwürdig verhält und dafür bestraft wird, verliert nicht seine Würde als Mensch. Kein Mensch hat jemals das Recht, das ganze Leben eines anderen Menschen zu beenden, zu bestrafen. Niemand kann über das Leben eines anderen vollständig und endgültig verfügen. Dies folgt u.a. aus der Würde des Menschen. Deshalb verstößt eine lebenslange Freiheitsstrafe wie die Todesstrafe gegen das Menschenrecht. Die lebenslange Freiheitsstrafe ist deshalb in Deutschland auf 15 Jahre beschränkt. Es widerspricht weiter der Würde des Menschen und damit seiner Geburt, wenn ein anderer ihn als Mittel zum Zweck gebraucht. Deshalb gibt es die zwingenden menschenrechtlichen Verbote der Folter, Sklaverei und des Menschenhandels sowie die Freiheit in der Wahl des Ehepartners. Ohne dies ist der Mensch kein Mensch und damit auch nicht human. 2. Mensch als soziales Wesen/Gemeinschaftsorientierung Der Mensch ist ein soziales Wesen. Um zu leben, braucht er Vertrauen in den Mitmenschen. So wächst er auf. Der Einzelne, so das deutsche Bundesverfassungsgericht[8], ist, „vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit.“ Das im Grundgesetz geschützte und wertausrichtend bestimmte Menschenbild geht „vom Menschen als eigenverantwortliche Persönlichkeit, die sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft frei entfaltet“[9] aus. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung die gemeinschaftsgebundene Persönlichkeit konkretisiert: „Das Menschenbild des Grundgesetzes ist nicht das eines isolierten souveränen Individuums; das Grundgesetz hat vielmehr die Spannung Individuum – Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden, ohne dabei deren Eigenwert anzutasten. Das ergibt sich insbesondere aus einer Gesamtsicht der Art.1, 2, 12, 14, 15, 19 und 20 GG. Dies heißt aber: der Einzelne muß sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des bei dem gegebenen Sachverhalt allgemein Zumutbaren zieht, vorausgesetzt, dass die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt.“[10] Diese Rechtsauffassung stimmt u.a. mit den anthropologischen Erkenntnissen, der modernen Entwicklungspsychologie überein. Sie findet ihre Grundlage auch in der katholischen Soziallehre oder der Philosophie von Kant. Sie entspricht damit der Natur des Menschen und bildet einen breiten humanen Konsens über die verschiedenen Ansichten und Religionen hinweg. 3. Ehe und Familie – natürliche Erziehungsrecht der Eltern Ehe und Familie sind vorstaatliche und somit gegenüber dem Staat eigenständige Institutionen. Sie bestehen auch ohne den Staat als natürliche kleinste Lebenseinheit des Menschen. Dies ergibt sich aus seiner Natur als soziales Wesen. Diese Eigenheit von Ehe und Familie ist einer der wesentlichen Gedanke des Naturrechts. Aus rechtlicher Sicht ist dies wesentlich, weil sich daraus die Grenzen des Staates bestimmen. Der intimste menschliche Bereich – die Familie/das Zuhause - ist also staatsfrei. Der Staat hat die Ehe/Familie nicht nur zu achten, sondern es besteht eine spezielle Schutzpflicht dieser natürlichen kleinsten Einheit menschlichen Zusammenlebens. Messner[11] setzt sich mit der Familie als natürlicher Erziehungsgemeinschaft auseinander. Dabei ist Familienerziehung mehr als die blosse Kindererziehung. Zur Familienerziehung und zur Erziehungsgemeinschaft der Familie zählt er drei Unterpunkte auf:
Jedes Familienmitglied spielt dabei eine aktive und eine passive Rolle. Die Erziehung der Eltern durch das Familienleben besagt, dass die Eltern wegen der Kinder und wegen des Wohles der Kinder angehalten sind dafür zu sorgen, dass Streitigkeiten unter den Eltern vermieden werden, dass die Eltern sich beherrschen, dass Launen keine zu übermäßige Ausprägung bekommen, dass die Eltern Achtung voreinander haben, dass sie hilfsbereit ist u.s.w. Das ist die Erziehung der Eltern. Die Erziehung der Kinder durch die Eltern beinhaltet vor allem die Anleitung zum Leben in der Gemeinschaft, die Vermittlung der Kulturtechniken etc. Die gegenseitige Erziehung der Kinder untereinander bedeutet insbesondere, das Erlernen der gegenseitigen Rücksichtsnahme und der gemeinschaftlichen Verhaltensweisen. Diese müssen im Familienverband erlernt werden, weil sonst der Familienverband nicht funktioniert. Es gibt ein natürliches Erziehungsrecht der Eltern, weil diese Erziehung der Kinder, in der Erziehungsgemeinschaft nur durch Mann und Frau und der Verbindung der Ehe gegenüber den Kindern erfolgen kann. Beim natürlichen Erziehungsrecht der Eltern geht es darum, dass eine Entfaltung der körperlichen und geistigen Anlagen der Kinder gefördert wird, so dass sie zur Erfüllung ihrer wesentlichen Lebensaufgaben, nämlich der existenziellen Zwecke, Kraft eigener Verantwortung befähigt werden. Die Natur bestimmt, dass das durch die Eltern und nicht durch den Staat erfolgen kann. Messner[12] legt dies an vier Punkten dar: a) Das Bild von der Ehe und das Bild von der Zukunft kann den Kindern nur von den eigenen Eltern wirklich vermittelt und gelegt werden. Die Nachkommenschaft, das Erbrecht, Familienunternehmen etc. sind so ausgerichtet, dass es den Kindern von ihren Eltern nahegebracht werden kann. Nur so lassen sich z.B. irrationale Entscheidungen in der mittelständischen und der bäuerlichen Wirtschaft erklären, wenn zum Beispiel am Ende eines Lebensabschnittes ein Bauer kräftig in einen neuen Stall investiert, obwohl die ökonomische Situation des Moments dies als völlig unsinnig erscheinen lässt, nur weil der Bauer oder der Kleinunternehmer jetzt in diesem Moment den neuen Stall errichten will, um seinen Kindern einen modernisierten Hof übergeben zu können, so dass der Familienbetrieb und damit auch seine Absicherung auf neustem Stand ein weiteres Leben bestehen kann. Von diesen irrationalen innovativen Entscheidungen lebt jedoch gerade der Staat, die Wirtschaft und die Gemeinschaft. Nur so werden Werte und Wissen weiter getragen und der Gemeinschaft erhalten. Dieses oft nach außen irrational erscheinende Bild von der Familie, der Ehe und der Zukunft kann letztlich nur durch die seelische Verbundenheit der Eltern mit ihren Kindern vermittelt werden. Dies ist zugleich der Sinn des Lebens. Diesen Lebensinhalt kann kein Staat und keine irgendwie gefühlsmäßig austauschbare und losgelöste Institution vermitteln. Deshalb gibt es ein natürliches Erziehungsrecht der Eltern, welches der Humanität im Recht entspricht. b) Die natürliche Abhängigkeit der Kinder von den Eltern begründet ebenfalls das natürliche Erziehungsrecht der Eltern. Wegen dieser starken Abhängigkeit ist das Kind auf die Hilfe seiner Eltern angewiesen. Diese Hilfe wird aber auch aufgrund der natürlichen Abhängigkeit und Verantwortung der Eltern gegenüber dem Kind garantiert. Diese natürliche Abhängigkeit begründet nämlich naturrechtlich – aber auch psychologisch (vgl. Bindungstheorie) – gleichzeitig eine extrem hohe Verantwortung der Eltern für ihre Kinder. Die Eltern sind gemäß Natur dafür verantwortlich, die Kinder zur selbständigen Erfüllung ihrer später auf sie zukommenden Lebensaufgaben zu befähigen. Diese hohe Verantwortung, die erforderlich ist, damit es den Kindern wirklich gut geht, und erfolgreich vermittelt wird, wird aufgrund dieser natürlichen Abhängigkeit gewährleistet. Diese Verantwortung entsteht auch daraus, dass das natürliche Eltern-Kind-Verhältnis sehr stark - nicht nur ökonomisch – existentiell beprägt ist. Alle Rechtsysteme weisen deshalb bis heute die rechtliche Verantwortung nicht den Kindern, sondern an ihrer Stelle den Eltern zu. c) Weiter begründet die natürliche Liebe der Eltern zu ihren Kindern ihr natürliches Erziehungsrecht. Die Wirklichkeit der menschlichen Seele und die natürliche Bindung zwischen Eltern und Kindern führen zur wechselseitigen Liebe. d) Auch die natürliche Autorität der Eltern für die Erziehung begründet ein natürliches Erziehungsrecht der Eltern. Das Kind, welches noch nicht über eine voll entwickelte Vernunft verfügt, kann Gehorsam- und Gewissenspflicht, also überhaupt die Pflichten nicht verstehen und einsehen. Als Teil der Familiengemeinschaft fühlt es sich aber von Natur aus sofort der Führungs- und Weisungsgewalt der Eltern unterstellt und wird deshalb solange, bis es aufgrund seiner voll entwickelten Vernunft dies selbst einsehen kann, den Eltern folgen. Wegen den vorhergenannten Prinzipien ist gewährleistet, dass die Eltern wegen der Liebe zum Kind und der hohen Verantwortung diese Autorität auch immer nur zum Guten ausüben werden. Autorität wird hier von Messner nicht im negativen Sinne, sondern als Führung und Anleitung begrifflich verwendet. Mithin ist die Gründung einer Familie ein humanes Bedürfnis auf das „Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter (…) ohne Beschränkungen auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht [haben], eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.“[13] Damit wird ein wesentlicher Bestandteil des menschlichen Lebens durch die Humanität im Recht geschützt und gewährleistet. 4. Von der Familie zum Staat Aufgrund seiner sozialen Natur kommt es für den menschlichen Entscheidungs- und Lebensprozess nicht nur auf die Vernunft, sondern auch auf gegenseitiges Vertrauen an. Auf die staatliche Gemeinschaft übertragen bedeutet dies, dass dieses Vertrauen am besten in einer Republik verwirklicht werden kann. Der Mensch braucht um seiner Natur Willen Vertrauen und Sicherheit. Diese Sicherheit gibt ihm u.a. die Rechtssicherheit. Rechtssicherheit ist die originäre und einzige Aufgabe des Staates[14]. Dies beginnt in der kleinsten Einheit, der Familie und wächst mit der Entwicklung des Kindes zu einem eigenständigen Wesen über die Sicherheit der familiären Bindung, die Sicherheit in der Gemeinschaft, in der Schule, der Gemeinde bis später im Staat. Dabei handelt es sich aber nach wie vor um eine Einheit, die der Erwachsene überblicken und auf die er wegen der Überschaubarkeit und Verbindung mit dem Mitbürger im Staat vertrauen kann. Denn er kennt seine Mitbürger und bildet zu ihnen Vertrauen. Diese menschliche Fähigkeit macht sein Wesen, seine Natur aus. Zugleich ist klar, dass er aufgrund seines Menschseins den Überblick auch als Erwachsener nicht ständig steigern kann. Diese natürliche Grenze ist z.B. die Sprache, die Kultur, das Tal etc. So wird verständlich, dass gegenseitiges Vertrauen in einer staatlichen Gemeinschaft eben durch eine Republik gewährleistet wird, die auf den oben geschilderten natürlichen Bedingungen des Menschen beruht. Deshalb ist die Republik die humane Staatsform im Recht. 5. Gemeinwohl Das gute Leben aller in allgemeiner Freiheit ist das Gemeinwohl[15]. Aufgrund seiner Humanität und seines sozialen Wesens schließt der Mensch sich gerne mit seinen Mitmenschen zur Bewältigung des gemeinsamen Lebens zusammenschließen. Humanität bedeutet dabei zugleich, dass dadurch die allgemeine Freiheit des Menschen nicht leidet, wenn sie auf allgemeinen Gesetzen beruht; denn das richtige Gesetz verwirklicht die Freiheit[16]. Gemeinwohl ist also das Wohl aller im Interesse der Humanität und nicht die Verfolgung von bloßen Einzelinteressen, der gerade eine Mehrheit bilden. Das Gemeinwohl ist die rechtliche Größe, welche eine Ordnung in Freiheit, als Ordnung größtmöglicher und gleichberechtigter Wohlfahrt des Einzelnen, bei notwendiger Gerechtigkeit für Alle[17]. Es ist damit die Formel der Humanität im Recht zur Verwirklichung der Idee der Brüderlichkeit. 6. Das Recht eines Jeden auf Eigentum, Arbeit und Bildung Freiheit und Eigentum gehören für die Humanität zusammen. Ohne die Möglichkeit sich und seine Familie selbst zu ernähren, gibt es keine Selbständigkeit des Menschen und damit auch keine Freiheit. Deshalb hat jeder Anrecht auf soviel Land, um seine Familie selbst zu ernähren. Wenn und wo dies nicht möglich ist, muss der Arbeitsplatz als Menschenrecht vergleichbar dem Eigentum an Boden gesichert sein[18]. Die Humanität fordert Stabilität und Sicherheit für das selbst Erwirtschaftete. Es stellt die Lebensgrundlage der Menschen dar. Hierauf muß er als Mensch vertrauen können. „Die soziale Markwirtschaft ist ohne eine konsequente Politik der Währungsstabilität nicht denkbar. Nur diese Politik gewährleistet auch, dass sich nicht einzelne Bevölkerungskreise zu Lasten anderer bereichern. Solche Gedanken konsequent zu Ende gedacht, sollten uns veranlassen, die Währungsstabilität in die Reihe der menschlichen Grundrechte aufzunehmen, auf deren Wahrung durch den Staat jeder Staatsbürger Anspruch hat.“[19] Art. 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte lautet: „(1) Jedermann hat das Recht auf einen für die Gesundheit und das Wohlergehen von sich und seiner Familie angemessenen Lebensstandard, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung, Wohnung, ärztlicher Versorgung und notwendiger sozialer Leistungen, sowie ferner das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Verwitwung, Alter oder von anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände. (2) (…)“ Das Verhältnis der größeren Einheit (Staat) zur kleineren Einheit (Gemeinde und Familie) wird dabei durch das Subsidiaritätsprinzip bestimmt. Dabei handelt es sich um den Grundsatz privater Lebensbewältigung, der auch mit dem Gebot staatlicher Zurückhaltung bezeichnet wird. Humane und damit rechtliche Lebensverhältnisse bestehen nur, wenn der Mensch zur Selbsthilfe befähigt wird. Nicht die (gesteuerte) Versorgung, sondern die Befähigung – dort, wo es ohne größere Einheiten geht - selbst ein Leben zu leben und zu regeln, ermöglichen die größtmögliche Freiheit und ein menschliches Leben. Dazu gehört die Vermittlung der erforderlichen (Kultur-) techniken[20] ebenso wie die materielle Sicherheit. Brüderlichkeit – so Schachtschneider [21] - entsteht durch Selbständigkeit. Nur wer sui iuris, selbständig ist, kann Bürger und darin den anderen Bürgern gleich, also deren Bruder sein[22]. Selbständigkeit setzt das Eigene, das Eigentum voraus. Eigentum ist ein Menschenrecht (Art. 17 AEMR). Ohne Eigentum gibt es keine Privatheit, ein Postulat des Rechts auf Glück, das zur Freiheit gehört, ein Postulat des Menschenwürdeprinzips. Die Eigentumsgewährleistung garantiert Rechte der Privatheit, Rechte, die es erlauben, ein selbstbestimmtes Leben zu führen, ohne staatliche Hilfe, ohne staatliche Bevormundung. Somit gibt die Humanität im Recht jedem Menschen ein Recht auf Eigentum in dem Maße, wie er es zur Verwirklichung eines selbstbestimmten Lebens braucht. Dadurch wird die gelebte Brüderlichkeit ermöglicht[23]. Ein darüber hinausgehendes Recht zu Lasten anderer Mengen anzuhäufen, die anderen ihre Möglichkeit des selbstbestimmten Lebens nehmen, entspricht jedenfalls nicht der Humanität und damit der Menschheit des Menschen. So wollte Ludwig Erhard zur Erhaltung der sozialen Marktwirtschaft Kartelle verbieten. So gebietet Art. 14 Abs. 2 GG[24] und Art. 15 GG die Sozialbindung des Eigentums. Dies folgt der bereits oben dargelegten Gemeinschaftsgebundenheit des Menschen und der rechtlichen Verwirklichung des Wohles aller (Gemeinwohl). Die Freiheit des Menschen wird dadurch verwirklicht, dass eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit und nur gegen Entschädigung zulässig ist[25]. Gegen das Recht auf ein humanes und damit selbstbestimmtes Leben verstöß auch die (ungezügelte) Weggabe von Kapital und Eigentum in der globalisierten Welt[26]. Damit wird den Bürgern in ihrem Volk die Möglichkeit genommen, sicherzustellen, dass jeder genug hat um selbstbestimmt zu leben. In diesem Zusammenhang stellt sich aufgrund der Humanität die Frage, wem gehören die Unternehmen? Internationale Regeln und Kapitalsverkehrsfreiheit dürfen nicht dazu führen, dass die Bürgerschaft ihrer Mittel beraubt wird. Die menschliche Einheit bedarf einer eigenen Volkswirtschaft. Diese darf nicht aus der Hand gegeben werden. (hierzu: Aufsatz Schachtschneider: Eigentümer globaler Unternehmen). Ebenso ist auf das Wucherverbot hinzuweisen. Auch die Frage eines Zinsverbotes, wie es z.B. das neue Testament und der Koran festschreiben ist unter der Forderung von Humanität im Recht zu untersuchen. Ebenso die Lehre von Silvio Gesell u.a. zu alternativen Geldsystem wie dem Freigeld[27]. Jedenfalls dürfen Zinsen und Rating von Banken (vgl. Vertrag sog. Basel II) nicht dazu führen, dass die Selbständigkeit und damit die Brüderlichkeit der Bürger gefährdet wird. Denn die Humanität fordert ein Recht, dass das Eigentum im oben beschriebenen Sinne zur Ermöglichung eines eigenen Lebens schützt. Im Zusammenhang mit den nachfolgenden Ausführungen zur direkten Demokratie (unten Ziffer 8.) gilt, dass Humanität im Recht ein soziales Wirtschaftssystem fordert, in dem der soziale Aspekt bei gleichzeitiger Freiheit in Gleichheit berücksichtigt werden muss. Für eine soziale Markwirtschaft „ist es eine der wichtigsten Aufgaben des auf einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung beruhenden Staates, die Erhaltung des freien Wettbewerbs sicherzustellen. Es bedeutet wirklich keine Übertreibung, wenn ich behaupte, dass ein auf Verbot gegründetes Kartellgesetz als das unentbehrliche ‚wirtschaftliche Grundgesetz’ zu gelten hat. Versagt der Staat auf diesem Felde, dann ist es auch bald um die ‚Soziale Marktwirtschaft’ geschehen. Dieses hier verkündete Prinzip zwingt dazu, keinem Staatsbürger die Macht einzuräumen, die individuelle Freiheit unterdrücken oder sie namens einer falsch verstandenen Freiheit einschränken zu dürfen. ‚Wohlstand für alle’ und ‚Wohlstand durch Wettbewerb’ gehören untrennbar zusammen; das erste Postulat kennzeichnet das Ziel, das zweite den Weg, der zu diesem Ziel führt.“[28] Dieses Ziel kann aber auch durch eine verstärkte Umstellung des Wirtschaftslebens auf das Genossenschaftswesen erreicht werden. In einer Genossenschaft schließen sich Menschen zusammen, um gemeinsam ein bestimmtes (wirtschaftliches) Ziel zu erreichen und sich zu unterstützen. Genossenschaften haben gerade in der Schweiz, einer kleinen Einheit und gelebten Republik eine lange und äußert erfolgreiche Tradition. Zu denken ist etwa an Baugenossenschaften oder an die Landwirtschaftlichen Genossenschaften. Der offizielle Name der Schweiz (Eidgenossenschaft) verweist ebenfalls auf diese guten Erfahrungen der Vorväter. Eine Genossenschaft ist eine Kooperation mit wirtschaftlichem Zweck. Die Mitglieder sind in einer speziellen Doppelrolle: sie sind Unternehmer und Kunden in einer Person. Gemeinsam ermöglichen sie sich ein ideelles oder materielles Ziel, das ein Einzelner für sich allein nicht verwirklichen könnte. Die Genossenschaftler schließen sich freiwillig zu einer Genossenschaft zusammen und nehmen das Recht wahr, sich selbst zu verwalten. Anders als in Kapitalgesellschaften ist das Stimmrecht an die Person und nicht an das Kapital gebunden[29]. Unabhängig von den finanziellen Anteilen hat jedes Mitglied gemäß dem Menscheitspostulat der Gleichheit und Brüderlichkeit nur eine Stimme. Mit einer Genossenschaft lässt sich also die Frage von Versorgung und Wohlstand nach den Prinzipien der Humanität durch Selbstverwaltung, Privatheit und Guten Leben aller, d.h. im Sinne des Gemeinwohls, verwirklichen. Damit ist zugleich die größtmögliche Freiheit und Sicherheit für die Versorgung des Landes gegeben, denn sie liegt in der Verantwortung und Möglichkeit der Bürger selbst. Der Grundsatz der Privatheit der Lebensbewältigung trägt zur Staatsaufgabenbegrenzung bei[30]. Jenseits dessen ist der Staat verpflichtet die Versorgung im Bereichen, wie (Tele) Kommunikation, Wasser, Energie und Mobilität als Aufgabe aller Bürger und damit des Staates zu verwirklichen. Eine Privatisierung in diesen Bereichen widerspricht der Humanität. Diese Bereiche der Grundlage menschlichen Lebens und des gemeinsamen Besitzes aller Bürger können auch nicht wirklich in Wettbewerb geführt werden. Es widerspricht der Humanität mit menschlichen Lebensgrundlagen Wettbewerb zu führen. Damit erteilt die Humanität im Recht dem rein liberalistischen Konzept des Nachtwächterstaates eine Absage. In diesem Sinne ist der Staat bei der Erfüllung lebenswichtiger Grundlagen des menschlichen Lebens eine Genossenschaft aller Bürger in der Bürgerschaft. 7. Exkurs: Bedeutung der Freien Berufe (z.B. im Gesundheitswesen) für die Humanität im Recht Die Person des Menschen, seine Humanität, bedingt ihrer Natur folgend, dass der Mensch sein Leben zuerst selbst zu bewältigen sucht und dieses auch darf. Zur Erhaltung seiner Würde und personalen Integrität bringt er diese persönliche Aktivität tagtäglich auf. Hierzu gehört auch sich frei und selbständig um seine Gesundheit und die der anderen Menschen zu kümmern. Gesetzlich ist dies im menschenrechtlichen Subsidiaritätsprinzip verankert. Dieses Menschenrecht ist zudem in nationalen Verfassungen garantiert. Menschenrecht und Verfassung enthalten den freiheitlichen Grundsatz und Vorrang der Privatheit (d.h. nicht-staatlich) der Lebensbewältigung. Damit wird der Freiheit der Person und somit der Humanität im Recht entsprochen. Einer der wesentlichen Bereiche des menschlichen Lebens ist seine berufliche Tätigkeit. Auch in diesem für den einzelnen Menschen und seiner Natur, aber auch der Gemeinschaft wesentlichen Bereich ist die Freiheit der Person und damit das Subsidiaritätsprinzip (Freiheit und Vorrang der Privatheit der Lebensbewältigung) durch die Berufsfreiheit (z.B. Art 12 deutsches Grundgesetz) gewährleistet. Unter den freien Berufen versteht man die berufliche Tätigkeit, die nicht gewerblich ist. Hierzu gehören z.B. Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte, Seelotsen. Kennzeichen freiberuflicher Tätigkeit ist im wesentlichen neben kulturellen, ethischen und rechtlichen Ansehungen der (höchst-) persönliche und menschliche Einsatz bei der Berufsausübung sowie die Qualität und Länge der speziellen Berufsausbildung hierzu. Es handelt sich um Tätigkeiten, die an die Person und den Charakter des Ausübenden wegen der speziellen Tätigkeit hohe Anforderungen an Ausbildung, Integrität und Achtung der menschlichen Würde stellen. Durch ihre Tätigkeit ist es den Bürgern möglich sich selbst um ihre Sache - wie z.B. die Gesundheit aller - zu kümmern. Zu ihrer Ausübung muß der Handelnde frei sein. Da es bei diesen Berufen um Hilfe für den anderen geht, ist die Hilfeleistung in einem freien und gleichwertigen Verhältnis zu erbringen (gelebte Humanität/Brüderlichkeit). Dieses besteht jedoch nur unter freien Bürgern und nicht zwischen Staat und Bürgern (freie Arztwahl etc.). „Diese politische Freiheit ist die Menschheit des Menschen, seine Persönlichkeit, seine Würde, deren der Mensch sich rechtens nicht entledigen darf“[31]. Für die Mitglieder eines Berufstandes der freien Berufe bedeutet dies zugleich, dass sie auch die Angelegenheiten ihres Berufstandes frei in Selbstverwaltung ausüben. Nur so kann im Sinne der Freiheit und Demokratie die personale Sozialität der Angehörigen des Berufstandes in republikanisch kleinen Einheiten verwirklicht werden. Dies fordert z.B. das Sozialprinzip (Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) und das Republikprinzip des Deutschen Grundgesetzes. Indem die Träger der freien Berufe der menschlichen Natur folgend ihre Tätigkeit in Freiheit und Selbstverwaltung also in Privatheit ausüben, leisten sie zugleich einen wesentlichen Beitrag zur Demokratie. Sie verbinden sich nämlich innerhalb des Gemeinwesens als berufständische Bürger frei zu einem Verband zur Lebensbewältigung (Berufsverband), in welchem sie ihrer politischen Freiheit folgend den Willen des Berufstandes bilden. Der Mensch ist ein soziales Wesen. Das Recht zur Selbstverwaltung ergibt sich aus der humanen Personalität der Menschen (hier der Mitglieder des Berufstandes). Die Personalität des Menschen ist als seine Würde identisch mit seiner Freiheit. Da der Mensch jedoch soziales Wesen und „nicht isoliertes und selbstherrliches Individuum, sondern gemeinschaftsbezogene und gemeinschaftsgebundene Person“ ist, verwirklicht er sich in Gemeinschaften. Eben diese Verwirklichung in Gemeinschaften ist ein Beitrag zur Demokratie. Sie ist deshalb verfassungsrechtlich und menschenrechtlich vor staatlichen und anderen Übergriffen geschützt. In den Grundrechten ist ebenfalls das Prinzip des guten Lebens definiert. Diesem müssen auch die Gesetze entsprechen, die die freien Berufe und deren Selbstverwaltung regeln. Auch wenn ein Berufstand öffentliche Aufgaben, wie z.B. die Gesundheitsversorgung, gewährleistet, bleibt er privat (d.h. nicht-staatlich), frei und selbstverwaltet. Diese Form der Ausübung freier Berufe, wie der des Arztes, garantiert, dass der Arzt frei, seinem Gewissen und seiner Verantwortung als Mensch verpflichtet arbeiten kann (Humanität). Er darf dabei keiner Doktrin oder Missbrauch staatlicher Gewalt bei der Ausübung seines Berufes unterliegen. Darin liegt zugleich das besondere Vertrauen in der menschlichen Beziehung zwischen dem Arzt und seinem Patienten, da die Beziehung rein privat und nicht staatlich ist. Zugleich wird dadurch aber auch vom Arzt eine besondere Integrität und Verantwortung – ein humanes Verhalten - verlangt. Deshalb hat er sich persönlich auf den Hippokratischen Eid zu verpflichten. Staatlicher Gehorsam wäre dem menschlichen Beziehungsverhältnis zwischen Arzt und Patient fremd. Humane Medizin und menschliche Betreuung setzen somit Freiheit der Menschen als Anforderung an die Humanität im Recht voraus. Indem der Arzt in der Form der Ausübung des freien Berufes zur Selbstbildung und Selbstbindung an die Werte des Menschseins, insbesondere also die Menschenrechte, verpflichtet ist, nimmt er zugleich als Bürger einen wesentlichen Beitrag zu Bildung der Demokratie ein. Er gestaltet mit den Trägern seines Berufstandes einen wesentlichen Bereich der Gemeinschaft (des Gemeinwohls) nämlich die Gesundheit aller, in freier Selbstverantwortung. Dies muss zwingend demokratisch sein. Andernfalls wären die Menschenrechte, denen er dient, nicht eingehalten und der Beitrag kein Beitrag zum Gemeinwohl. Damit bildet die Ärzteschaft eine der vielen kleinen republikanischen (humanen) Einheiten, die auf eine natürliche Basis bezogen, das demokratische Gemeinwesen, die freiheitlich demokratische Republik ergeben. Staatliche Eingriffe, Regulierungen und Bevormundungen verstoßen damit gegen das menschenrechtliche Wesen der freien Berufe. Sie gefährden damit die Demokratie und unser aller Wohl. Sie sind aber vor allem nicht rechtens und inhuman. 8. Direkte Demokratie – Selbstbestimmte Bürgerschaft Gewalt hat nicht nur der Staat, sondern jeder Mensch und nur deswegen auch der Staat, der der Staatsidee nach die Gewalt seiner Bürger in sich vereinigt und dadurch jedem einzelnen Menschen und jeder Gruppe in seinem Gebiet an Gewalt überlegen ist. Das ist die friedensphilosophische Begründung des modernen Staates[32]. In einer demokratischen und freiheitlichen Republik wird der Staat durch jeden einzelnen Bürger und somit durch alle Bürger zusammen (Bürgerschaft) gebildet. Die Angelegenheiten des Staates sind die Angelegenheiten dieser Bürger, welche sie selbst frei regeln. Deshalb bestimmen die Bürger ihre Sachen in der Demokratie selbst. Sie werden gerade nicht beherrscht. Somit sind alle ihre Angelegenheiten (res publica) auch ihre Sache (res populi). Nur so wird der Beschluß in einer Sachangelegenheit von allen Bürgern auch als ihre (eigene) Sache betrachtet und damit auch das daraus folgende Gesetz allgemein von allen aufgrund ihrer Entscheidung akzeptiert und rechtlich verbindlich. Der Bürger ist als freier Mensch Subjekt und nicht Objekt seiner Welt, weil und indem er seine Angelegenheiten mit den Bürgern in der Bürgerschaft seines Volkes zusammen frei und gleich an Rechten regelt[33]. So ist er auch geboren[34]. Die Vertretung durch ein Parlament beschränkt sich in einer freiheitlich und demokratischen Republik deshalb (aufgrund der natürlichen Rechte des Menschen) auf Vertretung in der Erkenntnis der richtigen Politik, die verbindlich zu machen allein Wille der Bürgerschaft ist. Nur in dieser Erkenntnis hat das Parlament das Recht und die Pflicht, die Bürger zu vertreten. Die Verbindlichkeit der Gesetze verbleibt aber beim Volk. Das Volk gibt auch bei dieser Vertretung seine Gesetzgebungshoheit nicht aus der Hand[35]. Es ist Mitgesetzgeber. Bestmöglich ist die Ausübung der Staatsgewalt, wenn das Volk seinen Willen unmittelbar beschließt. Wenn das Volk sich äußern will, darf nicht der Vertreter des Volkes dies unterbinden, sondern muss die vom Volk begehrte Willensbildung in jeder Weise fördern. Das Parlament ist nicht demokratisch legitimiert - parlamentarische (repräsentative) Demokratie ist bestmögliche Vertretung des Volkes -, die vom Volk verfassungsgemäß initiierte unmittelbare Willensbildung zu verhindern. In diesem Sinne ist das republikanische Prinzip (Das Recht geht vom Volk aus)[36] das oberste Prinzip der Verfassung. „Von dem Augenblick an, da das Volk rechtmäßig als souveräne Körperschaft versammelt ist, endet jede Rechtsprechung der Regierung, ist die Exekutive ausgesetzt, und die Person des letzten Bürgers genauso geheiligt und unverletzlich wie die des ersten Beamten, weil es keinen Stellvertreter mehr gibt, wo sich der Vertretene befindet.“[37] Das Volk als Souverän und Herr der Geschäfte kann den Rechtsakt jederzeit durch Initiative oder Referendum selbst in die Hand nehmen. Das kann das Volk wie jeder Geschäftsherr gegenüber dem Vertreter. Dies ist das unaufhebbare Recht desjenigen, der sich vertreten lässt. Sonst macht sich der Vertreter zum Geschäftsherren, also hier das Parlament zum Herrscher des Volkes, obwohl es nur Diener/Organ des Volkes ist. Es würde – entgegen dem Verfassungsprinzip der Republik – seinen Willen an die Stelle des allgemeinen Willens des Volkes stellen[38]. Die direkte Demokratie gehört deshalb zum Wesen der Humanität im Rechts. Andernfalls ist der Mensch entmündigt und nicht mehr Mensch. Wie die Würde des Menschen kann dieses Recht der Bürger selbst zu entscheiden von niemanden und zu keiner Zeit aufgehoben werden. Hierzu gehören aber nicht nur die Mittel Referendum und Initiative, sondern alle Elemente, die es dem Bürger ermöglichen sein Leben selbst zu regeln. Somit zählen auch Vereinsrecht, Stiftungswesen, Genossenschaften, Gemeindeautonomie, Satzungsautonomie von öffentlichen Anstalten und Körperschaften zu den Mitteln der direkten Demokratie. Demokratie ist nicht Herrschaft des Volkes oder Volksherrschaft, wie dies oft falsch übersetzt wird. Demokratie ist ein Graecismus für Volksstaat und bedeutet, dass die Bürger den Karren selber ziehen, d.h. ihre Angelegenheiten selber regeln. Es geht also nicht um Herrschen, sondern um Selbstbestimmung und Freiheit von Herrschaft (eines anderen nötigender Willkür). Demokratie in diesem Sinne ist wie die Republik die Wirklichkeit der allgemeinen Freiheit[39]. Demokratie lässt also um der Freiheit der Bürger willen eine parlamentarische Vertretung nur als bestmögliche Vertretung in der Erkenntnis des Rechts und in den Grenzen der gemäß Verfassung übertragenen Befugnisse des Parlaments zu, bis der Bürger selbst anwesend ist und selbst entscheiden will. 9. Das Problem der Öffentlichkeit Ohne Öffentlichkeit in der Bürgerschaft gibt es keine Wahrheit. Ohne freien Diskurs gibt es keine Demokratie. „Das Recht, die Meinung frei zu äußern, ist Gegenstand der grundrechtlich geschützten Willensautonomie, der politischen Freiheit, der Bürgerlichkeit also; denn die gemeinsame Gesetzgebung ist nur allgemein, wenn alle Bürger ihren Beitrag zur Wahrheit und Richtigkeit leisten, das aber heißt, die Meinung äußern zu dürfen.“[40] Der Mensch muss, um human leben zu können, mit dem anderen frei kommunizieren können. Humanität im Recht bedeutet daher das Menschenrecht auf Meinungsfreiheit und freie Rede sowie das Recht auf freie Information[41]. Die Menschen sind frei, wenn Sie im Recht leben[42]. Im Recht leben heißt, dass Richtige für das gute Leben aller in allgemeiner Freiheit auf der Grundlage der Wahrheit zu erkennen[43]. Erkenntnis des Rechts und der Wahrheit setzt das Für und Wider der Rede und Gegenrede woraus[44]. Mithin einen freien Diskurs aller Bürger[45]. Zum einen wird dieser Prozess des Diskurses der Bürger durch die Machtverhältnisse in den Medien behindert. Sie bestimmen darüber, was veröffentlicht wird und was nicht. Viele Meinungen und Ansichten kommen dadurch gar nicht beim anderen Bürger an[46]. Mangels Kenntnis der anderen Ansichten kann die Bürgerschaft so keine Wahrheit im Diskurs und somit auch kein Recht finden. Sie ist damit ebenfalls nicht mehr frei. Zum anderen kann und wird dieser Prozess durch Manipulation, Desinformation, Propaganda und Spin doctoring gezielt gestört. Derartige Phänomene und Ereignisse werden durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach welcher jedwede Äußerung, wenn sie irgendwie wertet, als Meinungsäußerung eingestuft wird[47], nicht nur nicht gestoppt, sondern begünstigt und gefördert. Dies obwohl die Lüge und die nachweislich falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptung keinen Grundrechtsschutz genießen[48]. Es gibt zahlreiche Methoden diesen wesentlichen Bereich menschlichen Lebens durch Desinformation, Manipulation und Strategien der Verhaltensänderung (spin doctoring[49]) zu beeinflussen. Diese Beeinflussung stört die Erkenntnis des Rechts und damit des Richtigen durch die Bürger. Humanität im Recht bedeutet daher auch ein Verbot von Desinformation, Propaganda und Verdrehung. Zum demokratischen Diskurs ist aber auch der Schutz der Persönlichkeit erforderlich[50]. Nur so ist sichergestellt das der Äußernde nicht anderweitig durch Verleumdung, Diskreditierung und Zersetzung an der Freiheit sich zu Äußern (indirekt) gehindert wird (weil die Folgen einer Äußerung für ihn persönlich erheblich bis existenziell gefährlich sind). Nicht umsonst war Desinformation, Verleumdung, Diskreditierung und Zersetzung eine der operativen Methoden des MfS der ehemaligen DDR[51]. Dass diese Methoden auch heute in der menschlichen Kommunikation zur Verhaltensänderung eingesetzt werden und welche Folgen dies hat, ist vielfach z.B. in Zeit-Fragen [52]ausgeführt worden. Für eine Humanität im Recht ist der Schutz der freien Willensbildung und Demokratie durch Meinungsfreiheit und Desinformationsverbot sowie Schutz der Persönlichkeit erforderlich. 10. Rechtsstaat Die Gleichheit aller in der Freiheit und Würde ist die politische Grundentscheidung, die im Rechtsstaat Wirklichkeit findet. Die Entscheidung für den Rechtsstaat umfasst die Entscheidung für die Freiheit aller und die Entscheidung für den staatlichen Schutz der Menschen- und Bürgerrechte. Ein Staat des Rechts ist ohne den staatlichen Schutz der Freiheit nicht denkbar. Dabei kann Recht nur durch die Gesetze der Bürger selbst entstehen. Recht gibt es nur in Republiken, deren Recht vom Volk ausgeht, die also demokratisch sind[53]. Die Aufgabe des Staates ist einzig, den Schutz der Gesetze zu garantieren, die die Bürger sich selbst gegeben haben. 11. Gerichte In der Schweiz besteht das Prinzip, dass über dem Volk auch kein Gericht mehr steht. Wenn das Volk selbst durch Abstimmung entscheiden hat, kann kein Gericht dieses mehr ändern. Recht ist somit in der Schweiz wirklich Sache der Bürger. Deshalb würde die Schweiz mit einem Betritt zur EU auch ihr Wesen als Republik gerade in diesem Punkt aufgeben, wenn es sich dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zu unterwerfen hätte. Ein Gericht muß überdies das Vertrauen des Volkes dahinein haben, dass es Recht spricht, andernfalls fehlt dem Gericht die demokratische Legitimation[54]. Deshalb müssen die Richter auch aus dem eigenen Volk/Stamm kommen. Nur durch die kulturelle Einheit kann das Vertrauen in die Richter gesetzt werden, welches die Akzeptanz des Richterspruchs ermöglicht. So werden die Geschworenen in den USA aus der Bevölkerung des Ortes ausgewählt. Recht ist eben auch in der Rechtsprechung Sache des (eigenen) Volkes. So hat der Richter im Namen des Volkes das Recht zu erkennen. Durch die Gewaltenteilung wird die Unabhängigkeit und Neutralität des Richters / Gerichts gewährleistet. Humanität im Recht bedeutet Schutz des Staatsbürgers vor Auslieferung an fremde Mächte und Unterwerfung unter das eigene Gericht, welches unabhängig und neutral aber aus dem Volk selbst besteht und deshalb Vertrauen genießt. 12. Nation/Volk Der Staat als Vereinigung einer Menge von Menschen unter Rechtsgesetzen bedarf einer (im weiteren Sinne) kulturellen Einheit, der Nationalität. Die Verfassung kann nur gemeinsam materialisiert und gelebt werden, wenn die Menge von Menschen eine homogene Gemeinschaft der Rechtlichkeit bildet. Insofern gibt es eine (normativ relevante) Faktizität, nämlich die Schicksalsgemeinschaft als existenzielle Staatlichkeit, welche Voraussetzung der Wirksamkeit der Verfassung und damit wirksamer Rechtlichkeit ist[55]. Eine freiheitliche Verfassung kann nur wirken, wenn keine Widerstände bestehen, insbesondere keine fremdherrschaftlichen oder despotischen, entgegenstehen[56]. Das völkerrechtliche Prinzip der ständigen Freiwilligkeit der Völker bedeutet, dass jedes Volk jederzeit seine Angelegenheiten selbst entscheiden und regeln kann[57] und sich aus einer Gemeinschaft auch jederzeit wieder lösen kann[58]. Der gemeinsame Wille der Bürger ihre Angelegenheiten zusammen in einem Staat selbst zu regeln bildet die Bürgerschaft. Da Willensbildung ein gegenseitiger Prozeß des Diskurses und der Kommunikation der Bürger miteinander ist[59], bedarf es dazu einer Identität in Sprache, Kultur etc. Die Bürger müssen sich verstehen und verständigen können. Am besten geht dies in kleinen Einheiten. Demokratie setzt die kleine Einheit voraus[60]. Humanität erfordert die (hinreichend) gelebte Brüderlichkeit, die Gleichheit in Freiheit vergleichsweise leichthin ermöglicht[61]. Gelebte Brüderlichkeit setzt aber eine gemeinsame Identität, ein gemeinsames Schicksal (z.B. Leben in einem Tal, einem Landstrick, einer Kultur) voraus. Deshalb bedarf es einer kleinen menschlichen Einheit, die größer ist als die Familie, aber nicht größer als die Möglichkeiten gelebter Mitmemschlichkeit, d.h. Gemeinschaftsgefühl und soziale Gebundenheit des Menschen, reichen. So spricht man z.B. bei der Schweiz von einer Willensnation. 13. Republik und Neutralität Die Neutralität gehört zum Wesen einer Republik[62]. Souveräne, neutrale Einheiten – Republiken - können die Demokratie am besten verwirklichen. In ihnen herrscht Gleichheit. Sie beachten das soziale Element. Sie verwirklichen das Recht des Menschen auf sein Menschsein. „Eine Republik greift nicht an, aber ist bereit, die Freiheit zu verteidigen. Auch dieses republikanische Prinzip hat das Grundgesetz durch sein Verbot des Angriffskrieges in Art. 26 aufgenommen und in der Verteidigungsverfassung der Art. 87 a und 115 a ff. vervollständigt. Die Welt ist in Staaten geteilt. Das nationale Prinzip der inneren und äußeren Selbstbestimmung der Völker, aus dem das des (grundsätzlichen) Interventionsverbotes folgt, zwingt, den Begriff des Volkes zu definieren.“[63] Dieses Volk definiert sich nach Schachtschneider[64] zutreffend als Bürgerschaft, die vom gemeinsamen Willen getragen den Frieden freiheitlich sichert, und zwar durch gemeinsame allgemeine Gesetze der praktischen Vernunft, durch gegenseitige Liebe. Der Bürger ist niemals Feind. Die Republik mehr als nur die moderne aristotelische Polis, sie ist die Vollendung der christlichen Revolution, die ihre notwendige Wiederholung 1789 erlebt hat. Die Republik ist die irdische Verwirklichung der Freiheit, der Gleichheit und der Brüderlichkeit, nach innen und nach außen. Republiken sind freiheitlich lebende Völker, die keine Feinde kennen. Keine Republik bedroht eine andere. Die immerwährende Neutralität Österreichs und der Schweiz sind völkerrechtlich für die ganze Welt – aber auch innerstaatlich – ein hervorragendes Beispiel für eine humane Staatsform. Könnten sich hierzu alle Staaten entschließen, gebe es dauerhaften Frieden. Humanität im Recht bedeutet staats- und völkerrechtlich gesprochen Entscheidung der Bürger zur immerwährenden bewaffneten Neutralität nach Schweizer Modell. Immerwährend bedeutet dabei sowohl in Kriegs- wie in Friedenszeiten neutral zu sein, sich also nicht nur anlässlich eines Krieges neutral zu erklären, sondern immer und dauerhaft neutral zu sein. Ein humanes Versprechen an die Völker dieser Welt, dass aufgrund seines menschlichen und humanen Inhalts wahrhaftes Vertrauen genießt, weil es zugleich nach innen eine dauerhafte Entscheidung für Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit in einem demokratischen Rechtsstaat und nach außen Achtung der Gleichwertigkeit des anderen Volkes bedeutet. Deshalb hat Österreichs Außenministers Leopold Figl am 15. Mai 1955 nach der Unterzeichnung des Staatsvertrages erklärt: "Österreich wird nunmehr als freier, souveräner Staat seinen Platz in der großen Familie der Völker einnehmen und in aktiver Mitarbeit in den weltumfassenden Vertragsorganisationen alles daransetzen, um seinen Beitrag für die Internationale Verständigung und den Frieden zu leisten.“ Österreich hat sich demnach selbst die Aufgabe und den Platz in der Staatengemeinschaft gewählt - wie die Schweiz - als neutrales Land dauerhaft zu wirken. Diese historische Entscheidung macht das Wesen der zweiten Österreichischen Republik aus. Wie die Schweiz gehört es zum Wesen der 2. Republik in Österreich, sowohl nach innen wie nach außen als neutraler Staat nach besten Kräften zu wirken und diese Neutralität, den damit verbundenen Respekt und sein Land selbstverständlich im Falle eines Angriffes auch militärisch zu verteidigen. Getreu dem Motto Immanuel Kant: Eine Republik verteidigt sich, sie greift aber nicht an. Damit ist die von Figl verkündete immerwährende Neutralität der Republik zugleich ein immerwährendes Bekenntnis zur Demokratie und Humanität. Denn nur ein demokratisches Staatswesen kann eine Republik sein, die einen Beitrag zum wirklichen Frieden leisten kann. Frieden kann nur dauerhaft entstehen, wenn er die Natur des Menschen und damit die Menschenrechte, das Selbstbestimmungsrecht der Völker und den demokratischen Rechtsstaat anerkennt. 14. Selbstbestimmungsrecht der Völker Die Menschheit ist nur dann menschlich / human, wenn sie den Menschen auch tatsächlich die Ausübung des freien Willens der Bürger in einer Volksgruppe und in einem von ihnen frei gewählten Staatsgebiet, gemeinsam ihren Willen als Gruppe auszuüben, ihre Zusammengehörigkeit zu schützen und ihre Eigenart respektiert zu sehen sowie dabei ihre Besonderheiten zu erhalten, gewährleistet. Das sind die Voraussetzungen des aufgrund der schrecklichen Erfahrungen nach dem zweiten Weltkrieg auch rechtlich als Grundsatz des universalen Völkerrechts anerkannten Selbstbestimmungsrechts der Völker. Dadurch erlangen die Staaten der Völker ihre Souveränität und ihre freiheitliche Demokratie. Auch eine Teilung der Souveränität oder eine Beschränkung des Selbstbestimmungsrechts der Völker auf einzelne Fragen widerspricht dem Prinzip souveräner Staaten und der Autonomie des Willens und damit der Freiheit des Menschen. Es heißt in zwei Pakten der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte und über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, jeweils vom 19.12.1966, in Art. 1 Abs.1: „Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.“ 15. Frieden in der Welt – Eine Welt souveräner Republiken Es wäre für alle Menschen in der Welt eine Wohltat (eine Entscheidung zur Humanität) und würde dem Zusammenleben eine beruhigende Stabilität verleihen, wenn das Selbstbestimmungsrecht der Völker geachtet, gefördert und garantiert würde. Frieden ist machbar, weil der Frieden ein Prozess der Vernunft (Kant: Das Meisterwerk der Vernunft), des Vertrauens und des Handelns, somit der Entscheidung zum humanen Leben ist. Auf die Staaten bezogen bedeutet dieses humane Leben eine Entscheidung der Bürger zur Humanität des Rechts und damit zu souveränen demokratischen Republiken im Inneren, die sich dann aufgrund ihrer gelebten Brüderlichkeit auch nach außen human und das heißt neutral und friedfertig verhalten; jedoch sich verteidigen. Jedenfalls gibt es eine Pflicht zur Verteidigung der Humanität und damit der neutralen Republik. Diese Verteidigung ging z.B. früher in der Schweiz in der Konsequenz soweit, dass es um der Freiheit der Bürger willen verboten war zu kapitulieren. Ein Verbot, das nur dann akzeptiert und gelebt werden kann, wenn der zu verteidigende Staat tatsächlich eine freiheitlich neutrale Republik ist. In diesem Fall wäre die Kapitulation die Aufgabe der inneren Humanität. Gerecht ist nur die Verteidigung. So könnte eine Welt friedlicher und souveräner Völker aussehen. Dies wäre der Beitrag des Recht, der Rechtsstaatlichkeit und der internationalen Rechtsordnung zur Humanität in der Welt. Die Beurteilung dessen was Recht ist, ist eine Frage der Gerechtigkeit und der Natur des Menschen, eben der Humanität im Recht. (Stand: 28.7.2002)
[1] Zu dieser Staatszweckformel K. A. Schachtschneider, Res publica res populi, S. 350 ff., 567 ff., 573 ff., 978 ff.; ders., Prinzipien des Rechtsstaates, S. 5 ff., 93 ff. [2] K.A. Schachtschneider, Weite Medienfreiheit (unveröffentlicht), 2002, S. 2. [3] Vgl. Dr. Annemarie Buchholz-Kaiser, Der Beitrag von Psychologie und Pädagogik zur naturrechtlichen Auffassung vom Menschen, Zeit-Fragen Nr. 16, April 1995, S. 4. [4] Kant: Menschheit des Menschen; Johannes Messner, Das Naturrecht, 7. Auflage, 1984, S.148:“Die Willensfreiheit des Menschen ist demnach sein Vermögen, das Gesetz seiner Natur zum bestimmenden Gesetz seines Verhaltens zu machen. Weil der Mensch an seine Selbstbestimmung, an seine Freiheit, geknüpft ist, gehört die sittliche Verantwortung zum Wesensgrund seiner Natur, ist er daher Person. Seine Verantwortung betrifft die Selbstbestimmung gegenüber den Forderungen der ihm in seiner Natur und damit seinen Naturgesetzen vorgezeichneten existenziellen Zwecken.“ [5] Vgl. K.A.Schachtschneider, Prinzipien des Rechtsstaats, 2001, S. 16 m.w.N. [6] Metaphysik der Sitten, S. 345. [7] Vgl. K.A.Schachtschneider, Prinzipien des Rechtsstaats, 2001, S. 19 m.w.N. [8] BVerfGE 65, 1, 44 [9] BVerfGE 4, 7, 15f.; Häberle, Menschenbild und Verfassungsstaat, Berlin, 2. Auflage, 2001, S. 47f.; Ingo v. Münch, in: v. Münch, Kommentar, Vorb. Rn. 57 zu Art. 1 -19 GG; Kriele, Ehrenschutz und Meinungsfreiheit, NJW 1994, 1897. [10] BVerfGE 4, 7, 15 [11] Johannes Messner, a.a.O., S. 565ff. [12] Johannes Messner, a.a.O., S. 567ff. [13] Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte [14] vgl. K.A. Schachtschneider, Res publica res populi, S. 575 m.w.N. [15] K.A. Schachtschneider, Res publica res populi, S. 574. [16] Vgl. K.A. Schachtschneider, Res publica res popili, S. 574. [17] Maihofer, HVerfR, S. 212ff, 216. [18] Vgl. Art. 23 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte [19] Ludwig Erhard, Wohlstand für Alle, 1957, S. 15f. [20] vgl. hierzu auch das Buch von Karl Ludwig Schweisfurth, Pures Leben, 2001, in dem er versucht verschiedene Kulturtechniken im Bereich von Landwirtschaft und Lebensmittel darzustellen. [21] K.A. Schachtschneider, Prinzipien des Rechtsstaats, 2001, S. 34. [22] Kant, Über den Gemeinanspruch, S. 145, 150ff; Kant, Metaphysik der Sitten, S. 432ff.; vgl. dazu auch K.A. Schachtschneider, Res publica res populi, S. 234ff. [23] vgl. hierzu K.A. Schachtschneider, Prinzipien des Rechtsstaats, 2001, S. 34f. [24] Art. 14 Abs. 2 GG: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen“. [25] Vgl. Art. 14 Abs. 3 GG. [26] Vgl. z.B. Der Spiegel Nr. 28 vom 8.7.2002, mit seiner Titelgeschichte „Der neue Raubritter-Kapitalismus, S. 84ff; K.A. Schachtschneider, „Demokratie versus Kapitalismus“, Zeit-Fragen, 10.6.2002, S. 1f.; ders. „Eigentümer globaler Unternehmen“. [27] Vgl. z.B. hierzu: Gerhard Niederegger, Das Freigeld Syndrom: Für und Wider ein Alternatives Geldsystem, 1997. [28] Ludwig Erhard, Wohlstand für Alle, 1957, S. 9. [29] Informationsschrift der Genossenschaftlichen Bildungsstätte Ebnat-Kappel, 2000. [30] K.A. Schachtschneider, Res publica res populi, S, 575 m.w.N. [31] K.A. Schachtschneider, Grundgesetzliche Aspekte der Freiberuflichen Selbstverwaltung, Die Verwaltung 1998, 139, 149; Kant, Metaphysik der Sitten, 345, 381f.; 582. [32] K.A. Schachtschneider, Grundgesetzliche Aspekte der freiberuflichen Selbstverwaltung, Die Verwaltung 1998, 151. [33] Vgl. K.A. Schachtschneider, Republikanische Freiheit, in: Staatsphilosophie und Rechtspolitik, Festschrift für Martin Kriele, 1997, 844 m.w.N.). [34] vgl. Art. 1 Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. [35] Vgl. auch Stellungnahme Überparteiliche Aktion EU-Austritt, Wien im Jänner 2001; Rothe/Poledna/Bock, Zeit-Fragen vom 22.1.2001, S. 1. [36] Vgl. Art. 1 BVG Österreich; Art. 20 Abs. 2 GG BRD. [37] J.J. Rousseau, Vom Gesellschaftsvertrag, S.101. [38] Vgl. K.A.Schachtschneider, Republikanische Freiheit, in: Staatsphilosophie und Rechtspolitik, Festschrift für Martin Kriele, 1997, 849 m.w.N. [39] K.A. Schachtschneider, Verweigerung des Rechtsschutzes in der Euro-Politik und Wiederherstellung des Rechts durch Austritt aus der Währungsunion, in: Hankel/Nölling/Schachtschneider/Starbatty, Die Euro-Illusuion, 2001, S. 284. [40] K.A. Schachtschneider, Res publica res populi, S. 588 m.w.N. [41] vgl. Art. 5 Abs. 1 GG; Art. 10 EMRK; Art. 19 AEMR. [42] K.A. Schachtschneider, Weite Medienfreiheit – enge Redefreiheit Verlust an Persönlichkeitsschutz des Bürgers (unveröffentlicht), S. 2 [43] K.A. Schachtschneider, Res publica res populi, S. 569f. [44] K.A. Schachtschneider, Weite Medienfreiheit – enge Redefreiheit Verlust an Persönlichkeitsschutz des Bürgers (unveröffentlicht), S. 2 [45] K.A. Schachtschneider, Weite Medienfreiheit – enge Redefreiheit Verlust an Persönlichkeitsschutz des Bürgers (unveröffentlicht), S. 1 [46] vgl. hierzu z.B. K.A. Schachtschneider, Prinzipien des Rechtsstaats, 2001, S. 33f.; K.A. Schachtschneider, Weite Medienfreiheit – enge Redefreiheit Verlust an Persönlichkeitsschutz des Bürgers (unveröffentlicht). [47] BVerfGE 42, 163, 170f; 65, 1, 41; K.A.Schachtschneider, Prinzipien des Rechtsstaats, 2001, S. 33. [48] BVerfGE 54, 208, 219f.; 61, 1, 7ff.; NJW 1993, 1845. [49] vgl. Die Weltwoche, „Ein Fall für den Spin Doc“, 7.1.1999 auf Seite 9. [50] vgl. Kriele, Ehrenschutz und Meinungsfreiheit, NJW 1994, 1897, 1898. [51] vgl. Hubertus Knabe, Der diskrete Charme der DDR, 2001, S. 44, 233f.; Helmut Müller-Engbergs, Inoffizielle Mitarbeit des Ministeriums für Staatssicherheit, Teil II, 1998, S. 35, 476. [52] Judith Barben, Neurolinguistisches Programmieren statt Wissenschaft, Zeit-Fragen vom 24.6.2002, S. 1f. und Zeit-Fragen vom 1.7.2002, S. 1f; Zeit-Fragen, Illegale Abstimmungspropaganda – Bürgerrechte wiedergewinnen!, 4.3.2002, S. 1; Erika Vögeli, Und bist du nicht willig … Der Bundesrat, die UNO-Befürworter und die Meinungsfreiheit, Zeit-Fragen vom 4.3.2002, S. 2. [53] Vgl. K.A.Schachtschneider, Prinzipien des Rechtsstaats, 2001, S. 10 m.w.N. [54] Vgl. K.A.Schachtschneider, Prinzipien des Rechtsstaats, 2001, S. 235 m.w.N [55] K.A. Schachtschneider, Res publica res populi, S. 64f. [56] K.a: Schachtschneider, ebenda. [57] K.A. Schachtschneider, u.a., Der Vertrag über die Europäische Union und das Grundgesetz, JZ 1993, 751ff.; K.A.Schachtschneider, „Die existentielle Staatlichkeit der Völker Europas und die staatliche Integration der Europäischen Union“, in: Schachtschneider/Blomeyer (Hrsg.), Die Europäische Union als Rechtsgemeinschaft, Bd. 1, 1995, 75ff., 101). [58] Vgl. Schachtschneider mit Bezug auf Kant, Die Republik der Völker Europas, ARSP Beiheft 71, 1997, 153ff., 161. [59] Vgl. K.A. Schachtschneider, Weite Medienfreiheit 2002, S. 2 (unveröffentlicht). [60] J.-J. Rousseau, Vom Gesellschaftsvertrag, Drittes Buch, 4. Kapitel; K.A. Schachtschneider, Die Republik der Völker Europas, S. 173. [61] Schachtschneider, Res publica res populi, S. 241 (wonach diese Autonomie des Willens als äußere und innere Freiheit nur unter substantiell Gleichen in vor allem wirtschaftlich homogener Selbständigkeit Wirklichkeit findet); ______ [62] vgl. Schachtschneider, Gutachten Verfassungswidrigkeit Armee 21, in Zeit-Fragen, 1.10.2001, S. 2ff. [63] Schachtschneider, Res puplica res populi, S. 750 mit Bezug auf Kant, Zum ewigen Frieden, S. 197f. und Methaphysik der Sitten, S. 470 ff. [64] Schachschneider, ebenda, S. 751 |
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