18.08.2006
Die Besetzung des Iraks - Ein Akt der Barbarei
Von: Rainer Rothe
Es gibt keine Demokratie ohne Souveränität. Das Selbstbestimmungsrecht eines Volkes ist nicht teilbar. Neben dem Ruf, „Wir sind das Volk“, riefen die Deutschen 1989 ebenso „Wir sind ein Volk“. Der von Stephan Sniegosky in seinem Artikel „Demokratie im Irak?“ aufgezeigte Plan sieht u.a. die Teilung in kleine Staaten und Auflösung vorhandener Staaten vor. Die Teilung eines Volkes gegen seinen Willen, also dem Willen der Menschen, die dieses Volk bilden, ist ein Verstoß gegen das völkerrechtliche Gebot des Selbstbestimmungsrechts der Völker. Es ist ein subjektives Recht aller Völker selbst zu bestimmen, in welcher Einheit sie leben und wie sie ihr Leben selbst gestalten wollen. Jede Einmischung von außen, sei sie militärisch oder nicht militärisch stellt – von wenigen gerechtfertigten Ausnahmen abgesehen, die hier nicht vorliegen – eine Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der Völker dar.
Das völkerrechtlich verbindliche Interventionsverbot garantiert rechtlich die Selbstbestimmung eines Volkes. Wer – wie die kriegerischen Besatzer des Iraks – dagegen verstößt, ist ein Kriegsverbrecher. Wenn er damit noch niedere Motive, wie die Destabilisierung der ganzen Region verfolgt, dann wiegt die Schwere der Schuld seines Verbrechens um so mehr.
Demokratie bedeutet zunächst einmal Menschenrechte für alle Menschen. Auf völkerrechtlicher Ebene bedeutet es, gleiche Rechte für alle Völker und somit Souveränität und Selbstbestimmung für jedes Volk. Die tatsächliche Anerkennung des Selbstbestimmungsrechtes nach innen wie nach außen ist Voraussetzung für den Gewährung der übrigen (individuellen) Menschenrechte.
Im Zusammenhang mit der sog. Demokratie im Irak a la schöne neue Welt, wie sie von den Kriegsverbrechern für den Irak geplant ist, gibt das alte Europa Hilfestellung zur Besinnung darauf, was Demokratie und Aufgabe eines Rechtsstaates tatsächlich sind und wohin ihre Verletzung führt.
So seien die kriegerischen Besatzer des Iraks an die verbindlichen menschlichen Grundsätze des alten Europa erinnert: Am 26. August 1789 haben die Abgeordneten der Französischen Nationalversammlung ihre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte verabschiedet. Sie haben dabei– wie es in der Präambel heißt – in der Erwägung gehandelt, „dass die Unkenntnis, das Vergessen oder die Verachtung der Menschenrechte die alleinigen Ursachen des öffentlichen Unglücks und der Verderbtheit der Regierungen sind.“ Sie haben weiter verkündet: „Der Endzweck aller politischen Vereinigung ist die Erhaltung der natürlichen und unabdingbaren Menschenrechte“ (Art. 2) und „Eine jede Gesellschaft, in der weder die Gewährleistung der Rechte zugesichert noch die Trennung der Gewalten festgelegt ist, hat keine Verfassung“ (Art. 16).
„Verkennung und Missachtung der Menschenrechte führen zu Akten der Barbarei, die das Gewissen der Menschheit tief verletzt haben.“ Diese Feststellungen in der Präambel der allgemeine Menschenrechtserklärung von 1948 gelten für jedes Unrechtsregime; für gewesene wie für geplante.
Völkerrechtlich übt die Besatzungsmacht im Falle der kriegerischen Besetzung – die vorliegend sowie völkerrechtswidrig ist – über den Irak eine vorläufige und der Beschränkung durch völkerrechtliche Normen unterworfene Gebietshoheit aus. Die Staatsgewalt des Staates, dessen Gebiet besetzt ist, besteht jedoch weiter. Der Irak verliert – auch wenn er durch die Besetzung vorübergehend handlungsunfähig ist - seine Völkerrechtssubjektivität nicht.
Gerade indem die irakische Bevölkerung z.B. durch Demonstrationen immer deutlicher zum Ausdruck bringt, dass Sie ein Volk bleiben und selbst bestimmen will, ist völker – und menschenrechtlich für das Ansinnen der kriegerischen Besetzer des Iraks, dort länger zu bleiben und fremde Vorstellungen aufzuoktroieren, kein Platz. Das Kriegsverbrechen setzt sich offenbar in einem Verbrechen der Besatzer durch Missachtung der grundlegenden Regeln des Völkerrechts fort. Dies ist – um mit den Worten der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zu sprechen – ein Akt der Barbarei.
Rechtlich hat dies zur Folge, dass kein Mensch – weder im Irak noch sonst auf der Welt - an das von den kriegerischen Besatzern gesetzte Unrecht gebunden ist. Insoweit liegt im Selbstbestimmungsrecht der Völker nach innen auch der Kein eines Widerstandsrechts gegen eine die Menschenrechte systematisch und gröblich verletzende barbarische Besatzung.