18.08.2006
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Geschichte des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
Von: Rechtsanwalt Rainer Rothe, Hamburg - Radolfzell am Bodensee
Entstehung und Inhalt der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
Mit der feierlichen Erklärung der Menschenrechte am 10. Dezember 1948 wurde nach den schrecklichen Erfahrungen des 2. Weltkrieges die allgemeine Rechtsüberzeugung der Völker ausgedrückt, daß die darin näher beschriebenen Menschenrechte ein dem Menschen als solches gegenüber dem jeweiligen Staat zustehendes angeborenes, unveräußerliches, unantastbares Recht sind. Die Menschenrechte wurden in einem langen, in der Naturrechtstraditon stehenden, seit der Aufklärung mit vielen Rückschlägen mühsam errungenen Prozeß damit schriftlich fixiert.
Zwar ist die Menschenrechtserklärung ein an sich rechtlich unverbindlicher Akt der Staatengemeinschaft. Er ist aber von höchstem völkermoralischen und integrativen Wert. Die Erklärung stellt ein Forum des Weltgewissens dar. Sie fixiert die als Vorläufer allgemeiner, dem Zugriff des jeweiligen Staates entzogenen politischen natürlichen Rechte eines jeden Menschens, die ihm aufgrund seiner Menschennatur innewohnen.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte enthält in ihren Art. 1 bis 21 die weltweit maßgebende Proklamation der als klassich anzusehenden zivilen und politischen Rechte, die Art. 22 bis 27 enthalten Grundzüge für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.
Obwohl die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte gerade keine Grundlage für eine Hierarchie von Menschenrechten zuläßt, haben einzelne Nationalstaaten bei der Umsetzung der Menschenrechte in ihre Verfassungen eine Reduzierung der Menschenrechte auf einen Kern der Menschenrechte vorgenommen.
Gegen eine solche Schrumpfung der Menschenrechte auf einen Kern spricht jedoch bereits der Sinnzusammenhang aller Menschenrechte, deren Unteilbarkeit und sowie ihre Gleichwertigkeit. Dies ergibt sich auch daraus, daß es sich um vorstaatliche der Natur jedes Menschen innewohnende gleiche und allgemeine Rechte handelt.
Durch die naturrechtliche Konzeption individueller Menschenrechte stellt die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte zugleich klar, daß sie sich nicht auf eine bestimmte Kultur festlegt. Aus naturrechtlicher Sicht sind die Menschenrechte des Individuums vielmehr überzeitlich und überkulturell (vgl. z.B. die Darlegungen von Harro von Senger, Der Menschenrechtsgedanke im Lichte chinesischer Werte, in: Walter Schweidler (Hrsg.) Menschenrechte und Gemeinsinn - westlicher und östlicher Weg?, 1998, der in diesem Zusammenhang vor einem Kulturimperialismus warnt).
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte wurde am 10. Dezember 1948 im Plenum der Generalversammlung der UN zur Abstimmung gestellt. 49 Mitglieder stimmten zu, keines dagegen. Die damalige UdSSR mit fünf verbündeten sozialistischen Staaten, Saudi-Arabien und Südafrika enthielten sich jedoch aus unterschiedlichen Gründen der Stimme.
Die breite Zustimmung läßt sich nicht zuletzt damit erklären, daß die Allgemeine Erklärung einen wesentlichen Schritt in der kulturellen Evolution der Völker darstellt und in der Allgemeinen Erklärung ihren Ausdruck gefunden hat. In den verschiedenen Kulturen haben Philosophen und Theologen die Grundbedeutung der Allgemeinen Erklärung in ihrer Zeit formuliert und gelehrt.:
Im indischen Denken werden fünf Freiheiten genannt (Freiheit von Gewalt, von Not, von Ausbeutung, von Entehrung, von verfrühtem Tod, von Krankheit), zu denen fünf Tugenden treten (Toleranz, Gemeinschaftsgefühl, Wissen, Freiheit des Gewissens und der Gedanken, Freiheit von Furcht).
Ähnlich sind in der stoischen Philosophie die natürlichen Ansprüche des Menschen an die Gestalt von Gemeinschaften enthalten. Sie vertrat die Lehre von dem für alle Menschen gleich geltenden Recht und Gesetz.
Seneca schreibt: “Die Natur (...) pflanzte uns gegenseitig Liebe ins Blut und machte uns zu Wesen der Gemeinschaft. Sie, die Natur, hat Recht und Billigkeit in die Welt gebracht; nach ihren Gesetzen ist es erbärmlicher, anderen zu schaden, als Schaden zu erleiden; nach ihrem Gebot sollen unsere Hände zur Hilfe bereit sein für die, die sie brauchen. (...) Wir sind für die Gemeinschaft geboren.” (zitiert nach Heidelmeyer, Wolfgang: Die Menschenrechte. München 1997, S. 11)
Das jede Gemeinschaft bestimmende Spannungsverhältnis von Freiheit und Autorität wurde in der christlichen Lehre eindeutig zugunsten der Freiheit gelöst. So bezeichnete Thomas von Aquin im 13. Jahrhundert nur die Gesetze als gültig, die dem natürlichen und ewigen Recht genügen. Er setzte damit das Naturrecht in Widerspruch zum positiven Recht der menschlichen Gesetze.
Das das Naturrecht im Innersten bestimmende Widerstandsrecht findet sich schon in der chinesischen Kultur seinen Ausdruck: “Der Himmel liebt das Volk, und der Herrscher muß dem Himmel gehorchen.”
Die wohl wichtigsten Vorläufer des modernen Menschenrechtsschutzes bilden die Staatszweck- und Staatsrechtfertigungslehren der Aufklärung. Stellvertretend für viele seien hier die entsprechenden philosophischen Entwürfe von Hobbes, Locke, Rousseau und Kant genannt. Zweck des Staates ist nunmehr nicht mehr die Idee der Staatlichkeit oder des monarchistischen Prinzips an und für sich, sondern vielmehr ausschließlich die Verwirklichung der vorausgesetzten Freiheitsrechte des Einzelnen, der Schutz der Gütertrias Leben, Freiheit und Eigentum. Wichtigste Errungenschaft der Aufklärung ist somit die Erkenntnis, daß der Staat nicht länger als Selbstzweck vorgegeben, sondern ausschließlich dazu da ist, die vorausgesetzten Rechte des Einzelnen zu schützen. (vgl.: Riedel, Eibe: Menschenrechte der dritten Dimension. In: EuGRZ 1989, S. 11)
Allem kulturellen Erbe gemeinsam ist der Gedanke der menschlichen Gemeinschaft und des Rechts auf Widerstand gegen Herrscher, die nicht zum Wohle dieser Gemeinschaft beitragen.
Durch die Erfahrung der totalitären politischen Systeme der 30er Jahre und 40er Jahre, durch das Blutvergießen des Zweiten Weltkriegs und der systematischen Entrechtung und des millionenfachen Mordes ganzer Bevölkerungsgruppen aufgerüttelt, verabschiedeten Delegierte aus sehr unterschiedlichen philosophischen, religiösen und politischen Traditionen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Sie ist deshalb überkulturell und überzeitlich.
Es ist bezeichnend, daß die sozialistischen Staaten der Allgemeinen Erklärung nicht zustimmten. Sie wandten sich in den der Abstimmung vorangegangenen Debatten gegen jede Rangordnung von Rechten und wollten nicht zugeben, daß sich der Ursprung aller Rechte aus der Freiheit des Denkens, des Gewissens, der Entscheidung und des Seins ableite.
Folglich war und ist der Menschenrechtsschutz in kommunistischen Regierungssystemen “allein in der Verwirklichung des Marxismus-Leninismus oder verwandter Ideen begründet.”
Der UN-Kommission für Menschenrechte lagen 1947 zahlreiche Stellungnahmen vor, die im einzelnen verschiedenartig sein mochten, aber doch darin übereinstimmten, daß die Einheit der geistigen Grundlagen für die Anerkennung der Menschenrechte mit dem Auftreten des Sozialismus verlorengegangen sei. Obwohl die Möglichkeit einer echten Synthese kaum von irgendjemandem bejaht wurde, vermieden es die Repräsentanten der Gedankenwelt des Westens jedoch, eine Entscheidung für die liberale oder sozialistische Lösung zu fordern, sondern versuchten, die Pluralität der Kulturwerte in einer Beschränkung auf die Garantie eines Mindeststandards, der die den einzelnen Rechtsordnungen gemeinsamen Elemente enthalten sollte, zu berücksichtigen.
Die rechtliche Erfassung des Verhältnisses des Individuums zur Gemeinschaft setzt eine politische Entscheidung voraus, die nur unter Berücksichtigung aller für das Leben des Einzelnen und der Gemeinschaft wie auch der Ordnung des Staatswesens maßgebenden Faktoren getroffen werden kann. In der modernen rechtsstaatlichen Demokratie ist die Entscheidung dafür gefallen, dieses Verhältnis vom Menschen aus zu betrachten. Um seinetwillen ist der Staat vorhanden und deswegen kann dem Staat auch nur soviel Recht und Macht eingeräumt werden, wie es der Entwicklung des Menschen dienlich ist. Ein Selbstzweck des Staates wird hingegen nicht anerkannt.
Daß es zur Verwirklichung und zum Schutz der Menschenrechte des demokratischen Nationalstaates bedarf legt Schachtschneider mit Bezug auf Kant zutreffend wie folgt zusammengefaßt wiedergegeben dar (Karl Albrecht Schachtschneider Res publica res populi, Grundlagen einer Allgemeinen Republiklehre, 1994, Seite 447f.): Da die Menschenrechte dem Menschen von Natur aus eigen sind, stehen sie ihm auch ohne Staat zu. Sie sind Teil der Persönlichkeit des Menschen, die der Staat anzuerkennen hat. Der Staat dient dem Schutz der Menschenrechte. Deshalb kann nur einem Gemeinwesen, welches die Menschenrechte schützt, die Qualität eines Staates zugesprochen werden. “Weil mit der Menschheit des Menschen, mit seiner Freiheit, aus der die anderen Menschenrechte folgen, das Recht auf Staat, auf die bürgerliche Verfassung (gestiftet durch ein “wirkliches Rechtsgesetz der Natur”, Kant), verbunden ist, ist ein Gemeinwesen, welches die Menschenrechte nicht schützt, kein Staat, sondern eine Despotie, ein latrocinium (Augustinus). Diese Definition des Staates verbindet den Staat mit dem Recht und akzeptiert als Staat nur den Rechtsstaat. Das ist freiheitlich begründet. (...)”.
In den sozialistischen und totalitären Staaten gilt das Individuum nur als Mittel zur Erreichung des Staatszweckes. Die Verfassung der ehemaligen UdSSR z.B. garantierte dem Einzelnen zwar gewisse Ansprüche auf die Bereitstellung der Mindestexistenzbedingungen, aber die Freiheiten des Wortes, der Presse, der Versammlung und Vereinsbildung wurden nur entsprechend den Interessen der Werktätigen und zwecks der Festigung des sozialistischen Systems - also inhaltsbestimmt - gewährt. Es stand dem Staat frei, ihre Ausübung zu regeln. Die wesentlichen materiellen Dinge, die zur Ausübung dieser Freihheitsrechte notwendig sind, befanden sich in den Händen des Staates.
Staaten mit einem wie auch immer gearteten Selbstzweck können also den Bürgern einzelne Privilegien oder Versorgungsansprüche verleihen, aber sie erkennen nicht die ursprünglichen Freiheitsrechte der Bürger an.
Diese Auffassung des Verhältnisses von Individuum und Gemeinschaft, von Bürger und Staat widerspricht grundsätzlich dem gemeinsamen Erbe der verschiedenen kulturellen Wurzeln und der Auffassung des Naturrechts, die Rechtsstellung des einzelnen Menschen zu sichern und auch gegen den Staat zu schützen.
Die Staaten des ehemaligen Ostblocks haben ihre Verfassungen nach dem Zusammenbruch des “real existierenden Sozialismus” verändert. Trotzdem gilt es, den Antagonismus von Freiheit und Sozialismus in der Auffassung des Staatszwecks nicht in Vergessenheit geraten zu lassen, damit eine rechtsstaatliche Sensibilität gewahrt bleibt für ideologisch motivierte Vorstöße, die sich z. B. in Veränderungsvorschlägen hinsichtlich der Formulierung von Grundrechten in den Verfassungen äußern können und bei genauerem Hinsehen einen Eingriff in die Freiheitsrechte des Bürgers darstellen.
Bei aller Rückbezogenheit auf nationales Recht sind die nationalen Menschenrechte inzwischen zum Teil eines Systems gemacht worden, das Teil eines internationalen Schutzsystems geworden ist. (vgl.: Ermacora, Felix: Grundriß der Menschenrechte in Österreich. Wien 1988, S. 2).
Die Allgemeine Erklärung wird in ihrer Präambel als der von allen Völkern und Nationen zu erreichende “Standard” bezeichnet, was deshalb von Bedeutung ist, weil es sich im internationalen Sprachgebrauch eingebürgert hat, einen Standard dann als begründet anzusehen, wenn sich eine allgemeine Rechtsüberzeugung herausgebildet hat, die aber nicht notwendig schon zu Gewohnheitsrecht führt.
Deshalb ist es falsch, den Begriff “Standard” mit “Ideal” wiederzugeben, wie dies in verschiedenen Übersetzungen geschehen ist.
Deutschland zwischen 1945 und 1949
Die erste Verfassung eines einzelnen Staates, die unter unmittelbarem Einfluß der Allgemeinen Erklärung stand, war das Grundgesetz GG der Bundesrepublik Deutschland. Bei seinen Beratungen lag dem Parlamentarischen Rat ab September 1948 der Entwurf des 3. Ausschusses der Generalversammlung für die Allgemeine Erklärung vor.
Die Weimarer Reichsverfassung wurde formell vom Unrechtssystem des NS-Staates nicht aufgehoben. Das Grundgesetz sollte diesen Mangel der WRV vermeiden und klarstellen, daß die Verfassung nur solange gilt, solange der Verfassungskern zu dem die Menschenrechte gehören, seinen Bestand behauptet und durchsetzbar ist (vgl. hierzu z.B. Ingo von Münch, Gesetze des NS-Staates, 1994, Seite 17). Dies ist durch die Ewigkeitsklausel in Art. 79 Abs. 3 GG und dem Widerstandsrecht Art. 20 Abs. 4 (bei Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung und fehlender anderer Mittel) erfolgt. Zur Ewigkeitsgarantie des Grundgesetzes, die durch niemanden - auch nicht dem Volk selbst durch Volksabstimmung beseitigt werden kann, gehören die Gewähr der bundesstaatlichen Ordnung und die in Art. 1 und 20 niedergelegten Grundsätze. Hierzu gehören (vgl. Darstellung bei Schmidt-Bleitreu Klein, GG Kommentar, 9. Auflage, 1999, Art. 79 Rn 45 ff,):
- die Achtung der Menschenwürde
- das Verbot der Einschränkung der unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte
- der Rechts- und Sozialstaat
- über die Menschenwürde der Kernbereich der Eigentumsgarantie
- die Republikanische Staatsform
- der Bundesstaat
- das Demokratieprinzip
- das Widerstandsrecht
Damit hat das Deutsche Grundgesetz die Menschenrechte auf ewig zum Bestand seines freiheitlich demokratischen Rechtsstaates gemacht.
Der Nationalsozialismus hob die wesentlichen Grundrechte der Bürger nicht erst aus Anlaß des Krieges auf, sondern bereits 1933 wenige Monate nach der Übernahme der Macht. Hinzu kamen eine Reihe von Sondergesetzen und der Umstand, daß die Mehrzahl der Richter Entscheidungen in vorauseilendem Gehorsam trafen, so daß der staatlichen Willkür keine Grenzen mehr gesetzt waren.
Das nationalsozialistische Deutschland mißachtete die wesentlichen Grundsätze des bis dahin anerkannten Völkerrechts und demonstrierte mit seiner Mißachtung dieses Rechts eine allen totalitären Systemen immanente Ignoranz und Arroganz gegenüber den bisherigen Völkerrechtssubjekten, den einzelnen Staaten und gegenüber Millionen von Menschen in diesen Staaten - und im eigenen Staat selbst.
Mit dem Ende des Zweiten Weltkriegs war Deutschland in vier Besatzungszonen aufgeteilt, in denen die Rechtssysteme der einzelnen Besatzungsmächte Grundlage waren.
In den ersten Nachkriegsjahren knüpften viele Deutsche, die verantwortungsvoll am politischen Aufbau mitwirken wollten, wieder am Völkerrecht an und setzten sich kritisch mit dem geltenden Besatzungsrecht auseinander. Der Völkerrechtler und Staatsrechtler K.J. Partsch, der als Halbjude den Nationalsozialismus überlebt hatte, schrieb 1948: “(...) zum anderen aber sind wir in Deutschland unter dem durchaus eigenartigen Rechtszustand, unter dem wir seit drei Jahren leben, dem Völkerrecht sehr viel näher gerückt: da gegenwärtig noch eine eigenständige staatliche Ordnung fehlt und kaum Voraussetzungen für die Wiederbelebung eines gesamtdeutschen Verfassungslebens gegeben sind, stellt sich die Frage, ob der einzelne Mensch, der im Besatzungsgebiet lebt, aufgrund der herrschenden Völkerrechtsordnung von den staatlichen Organen die Achtung einer ihm vorbehaltenen Rechtssphäre verlangen kann und wie diese wohl abzugrenzen sei.”
In einer anderen Veröffentlichung aus demselben Jahr, in der die Grundfreiheiten und das Besatzungsrecht vergleichend gegenübergestellt werden, fragt Partsch: “Ist es möglich, dem Einzelmenschen einen freien Raum ungestörter Betätigung in der Form der Anerkennung von Grundfreiheiten zu gewähren und hinsichtlich des Einzelmenschen also das Gesetz der Freiheit zur Grundlage des Handelns zu erheben, solange das Gemeinwesen, in dem diese Menschen leben, nicht frei ist in der Gestaltung seiner Rechts- und Lebensformen, sondern einem Gesetz zu gehorchen hat, das außerhalb desselben liegt?”
Die amerikanische Besatzungsmacht war sich dieses Problems bewußt. General Eisenhower gab beim ersten Betreten deutschen Bodens an das deutsche Volk bekannt, daß das siegreiche Heer nicht als Unterdrücker gekommen sei, sondern um die grausamen, harten und ungerechten Rechtssätze, die von Nationalsozialismus geschaffen worden waren, aufzuheben.
Außenminister Byrnes erklärte 1946, daß die amerikanische Regierung nie dem deutschen Volk das Recht versagen wollte, seine eigenen inneren Angelegenheiten selbst zu regeln, sobald es in der Lage sein würde, dies auf demokratische Art und unter aufrichtiger Achtung der Menschenrechte zu tun.
1947 ging die amerikanische Regierung noch einen Schritt weiter und wies den Oberbefehlshaber an, von allen unter seiner Kontrolle stehenden Stellen zu fordern, daß sie sich aller Maßnahmen der Willkür und Bedrückung enthalten sollen. Damit war der Besatzungsmacht selbst in gewissem Maß zur Pflicht gemacht worden - was bis dahin nicht geschehen war - die wesentlichsten persönlichen Freiheitsrechte zu achten.
Ebenfalls auf amerikanische Initiative hin ist eine Anordnung des Kontrollrats ergangen, wonach die in dieser Zeit entstandenen Verfassungen der einzelnen Länder (heutige Bundesländer) besonders wirksame Garantien für die Rechte des Individuums enthalten müssen.
Die Landesverfassungen konnten aber einen tatsächlich wirksamen Freiheitsschutz nicht gewähren, weil sie häufig auf die Schranke besatzungsrechtlicher Vorschriften stießen, denn das von den Besatzungsmächten formulierte Recht ging dem deutschen Landesrecht - auch so weit es in den Landesverfassungen formuliert war - vor.
Deshalb mahnte der spätere Bundespräsident (1949 - 1959) Theodor Heuss zur äußersten Schlichtheit bei der Formulierung der Grundrechte in den Landesverfassungen, weil er es als Hohn empfand, im Zustand äußerer Unfreiheit Freiheitsrechte zu formulieren. Die Einhaltung der Grundrechte war also nicht gesichert, was aber nach rechtsstaatlichen Vorstellungen unerläßlich war. Darauf wies auch Staatsrechtler C. Schmid hin, einer der Väter des Grundgesetzes GG der Bundesrepublik Deutschland.
Der Zustand, in dem zwei Rechtssysteme nebeneinanderstanden, endete mit Gründung der Bundesrepublik Deutschland.
Das Grundgesetz GG der Bundesrepublik Deutschland
Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sind nicht nur die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 formulierten Freiheitsrechte und sozialen Notwendigkeiten in der Gestalt der Staatlichen Ordnung zum Ausdruck gebracht worden, sondern das Grundgesetz verbürgt auch eine Einhaltung der Grundrechte (Rechte des Bürgers) in Form einer wohl ausgebildeteten Kontrolle der politischen (gesetzgebenden und ausführenden) Gewalten durch die richterliche Gewalt: “Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.”
Wenn ein Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält und kommt es bei einer Entscheidung auf dieses Gesetz an, so ist das gerichtliche Verfahren auszusetzen. Wird ein Grundrecht verletzt, so ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die Gesetzgebung unterworfen.
Allen Artikeln voran steht an erster Stelle der Schutz der unantastbaren Würde des Menschen. Das GG folgt also der personalen Auffassung des Menschen wie es im Naturrecht verbürgt und in der Allgemeinen Erklärung aufgenommen ist.
Die Grundrechte sind also in eine wirkliche Beziehung zum Staat gesetzt und nicht mehr - wie noch in der Zeit zwischen 1945 - 1948 in den Länderverfassung eine bloße Erklärung der Staatsgesinnung. In praktischer und wirksamer Weise ist der Schutz der Grundrechte durch die Gerichte gesichert.
Die Grundrechte sind also durch das Grundgesetz unmittelbar geltendes Recht - und zwar für sämtliche Staatsgewalten. Es gibt eine eigene Durchsetzungsgewalt für Grundrechte in der Gestalt des Bundesverfassungsgerichts.
Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik blieb bis zur Wiedervereingung, bei der die DDR dem Grundgesetz beitrat, im kommunistischen Verfassungsdenken verhaftet. Alle Rechte galten nur insofern, als sie den gesellschaftlichen Erfordernissen entsprachen und dienten ausschließlich dem Staat als Selbstzweck. Der Mensch war nicht frei.
Diese Unfreiheit des Menschen ist der marxistischen Ideologie immanent. Der Marxismus kann und will keine Freiheitsrechte formulieren. Er steht deshalb immer im antagonistischen Verhältnis zu den Menschenrechten. Berufen sich - auch heute - linke Kräfte auf die Menschenrechte, so ist darin ausschließlich eine verschleierte politische Strategie zur Durchsetzung von Machtinteressen zu sehen, wie die Angriffe auf die Familie z.B. deutlich machen.
Verantwortung für die Menschenrechte
Die in der kulturellen Evolution erkannten und in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte formulierten und im deutschen Grundgesetz zu unmittelbar geltendem Recht gewordenen Freiheitsrechte stehen dem Menschen allein aufgrund seines Menschseins von Geburt an zu, sie sind also unveräußerlich.
Deshalb ist es in die Verantwortung jedes einzelnen Menschen gestellt, diese Menschenrechte durchzusetzen und vor Angriffen zu schützen.
Diese Verantwortung kommt aber im besonderen Maße denen zu, die in freiheitlichen staatlichen Gemeinschaften leben, die es gewährleisten, diese Verantwortung wahrzunehmen, ohne dabei um Leib und Leben fürchten zu müssen.
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Vita:
Rothe, Rainer, Rechtsanwalt, geb. 1964 in Hamburg. Studium der Rechtswissenschaften in Hamburg. Seit 1992 Rechtsanwalt zunächst in Hamburg, später in Köln und seit 1999 in Radolfzell am Bodensee in der Kanzlei Wanke & Rothe, Hamburg - Radolfzell. Tätigkeitsbereiche sind das Medienrecht, aber auch das Verfassungs- und Europarecht. Seit 1997 Geschäftsführer eine Verlages sowie Berater eines Berufsverbandes für PR und Kommunikation. Doktorant an der Universität Nürnberg-Erlangen über das Thema des Desinformationsverbotes und des Menschenrechts auf angemessene Information des Art. 10 EMRK.