18.08.2006
Beteiligung Deutscher Truppen am ISAF Einsatz völker- und verfassungsrechtswidrig
Von: Rainer Rothe
Die Bundesrepublik Deutschland und damit auch die parlamentarischen Vertreter der Bürger dieses Landes sind aufgrund des Völker- und Verfassungsrechtes verpflichtet jede Form von militärischer Aggression zu unterlassen. Nur die Verteidigung ist erlaubt. Ein Einsatz der Bundeswehr, wie die jetzt anstehende Verlängerung der Beteiligung am Einsatz der ISAF in Afghanistan, ist sowohl verfassungs- wie völkerrechtswidrig.
Zur Erinnerung: Die USA konnten sich von Anfang an für ihre Aggression gegen den souveränen Staat Afghanistan nicht auf ein Selbstverteidigungsrecht nach Artikel 51 der UN-Charta berufen, weil dieser einen andauernden bewaffneten Angriff eines anderen Staates voraussetzt. Dies war damals nicht der Fall, weil Afghanistan die Vereinigten Staaten nicht angegriffen hat.
Schon gar nicht kann heute eine über vier Jahre dauernde militärische Aggression mit diesem Recht der Selbstverteidigung gerechtfertigt werden. Art. 51 UN-Charta rechtfertigt Selbstverteidigung nur für kurze Zeit.
Darüber hinaus verstößt der jetzige Antrag der Bundesregierung Drs. 16/2573, der keine zeitliche Beschränkung vorsieht zudem gegen § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland vom 15.3.2005 verstößt. Ein weiterer Einsatz stellt somit eine völkerrechtswidrige Besatzung eines souveränen Staates da.
Der UN-Sicherheitsrat hat nicht festgestellt, dass den USA ein Recht nach Art. 51 UN-Charta zustehe: Schon die ersten beiden Resolution 1368 (12.9.2001) und Resolution 1373 (28.9.2001) sprachen ausdrücklich nicht von einem kriegerischen Akt, sondern lediglich von einem terroristischen Anschlag. Dieser begründet völkerrechtlich jedoch gerade keinen Angriff auf einen anderen Staat und damit das Recht zur Selbstverteidigung.
Damit war und ist auch der Nato-Beschluss, den Bündnisfall festzustellen, nach den obigen Darlegungen völkerrechtswidrig und nichtig. Der Nato-Vertrag nimmt in Art. 5 und 7 auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 51 der UN-Charta bindend und abschliessend Bezug. Auch der Nato-Vertrag erlaubt nur, was nach Art. 51 rechtens ist; zumal die 1999 beschlossene neue offensive Nato-Doktrin keinen Vertragscharakter besitzt und deshalb keine verpflichtende Grundlage für einen Bündnisfall oder ein anderes militärisches Handeln sein kann. Eine solche bildet nur der 1949 vom Parlament ratifizierte rein defensive Nato-Vertrag (im Gegensatz zur Nato-Doktrin von 1999).
Der nach wie vor noch einzig und allein gültige Nato Vertrag von 1949 sieht in Art. 1 (Grundsatz der friedlichen Streitbeilegung) selbst vor:
«Die Parteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen jeden internationalen Streitfall, an dem sie beteiligt sind, auf friedlichem Wege so zu regeln, dass der internationale Friede, die Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden, und sich in ihren internationalen Beziehungen jeder Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht vereinbar ist.»
Art. 2 der UN-Charta regelt:
«Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im ….. der in Art. 1 dargelegten Ziele nach folgenden Grundsätzen:
- Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder.
- …
- Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, dass der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.
- Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.»
Diese Pflicht zum Frieden und zur Verantwortung einer Politik, die nicht zum Krieg führt, gilt für alle Staaten, besonders jedoch für uns Deutsche.
Entsprechend heisst es in Art. 26 GG (Verbot des Angriffskrieges):
«Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen [...].»
Art. 87 a (Aufstellung und Einsatz der Streitkräfte):
«Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. [...]
Ausser zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich erlaubt.»
Aktuell wurde dieses verbindliche Gebot deutscher Aussenpolitik in Art. 2 des «Zwei-plus-vier-Vertrages» bekräftigt:
«Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihre Erklärungen, dass von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird. Nach der Verfassung des vereinten Deutschland sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik er-klären, dass das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen.»
Auch gemäss dem EU-Vertrag ist Deutschland wie auch die anderen EU-Mitglieder entsprechend verpflichtet, indem es in Art. 11 Abs. 1 und 3 EUV heisst:
«Die Union [...] [hat] folgendes Ziel: die Wahrung des Friedens und die Stärkung der internationalen Sicherheit entsprechend den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen sowie den Prinzipien der Schlussakte von Helsinki und den Zielen der Charta von Paris, einschliesslich derjenigen, welche die Aussengrenzen betreffen.»
Bei der Verlängerung des ISAF Einsatzes geht es nicht darum, das Bündnis oder Partner des Bündnisses zu verteidigen oder sich selbst zu verteidigen. Es geht - zumal nach der Vereinigung von ISAF und Enduring Freedom Verbänden - darum, mit Waffengewalt auf einem fremden souveränen Territorium eines Nichtbündnispartners dessen Angelegenheiten rechtlos, kolonial und selbstherrlich, zu regeln.
Alle staatliche Gewalt ist an Recht und Gesetz gebunden (vgl. für Deutschland z.B. Art. 20 Abs. 3 GG). Ein diese unveränderliche und ewige Grundpflicht (vgl. Art. 79 Abs. 3 GG) der Menschheit übersteigendes Recht bzw. eine Pflicht zur «Bündnistreue» oder «Verlässlichkeit als internationaler Partner» gibt es nicht. Im Gegenteil: Die Regierung hat hierauf einen Amtseid geleistet. Kraft dieses Eides und ihres Amtes sind sie uns Bürgern verpflichtet, gemäss diesem Recht und Gesetz zu handeln und jeder «Bündnistreue» zu widerstehen.
Auch die Rechtspflicht der Abgeordneten ist hierbei als ihre einzige Pflicht als Abgeordnete in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG eindeutig festgelegt:
«Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages [...]. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.»
Da seit dem 1. August 2006 in Afghanistan die Verbände der von den USA angeführten Koalition der Willigen (Enduring Freedom), die – wie gezeigt eine völkerrechtswidrige Aggression darstellt – mit denen der ISAF zusammengelegt wurden, beteiligt sich zumindest – wenn nicht schon von Anfang an - seit diesem Zeitpunkt auch die ISAF am völkerrechtswidrigen Krieg.
In Wahrheit ist die Verlängerung des ISAF Einsatzes für Deutschland auch nach der Resolution 1707 (2006) des Sicherheitsrats vom 12.09.2006 nicht notwendig. Deutschland hat nach wie vor seinen verfassungs- und völkerrechtlichen Friedensverpflichtungen zu folgen und kann dies auch jederzeit unabhängig und selbständig tun:
„Jeder Saat erkennt mit seiner Aufnahme in die Weltorganisation dieses Rechts- und Gewaltsystem [Art. 39 ff. UN-Charta] an. Aber: So wenig sich ein UN-Mitglied den Rechtspflichten der Charta entziehen kann, so wenig ist es an das Gewaltsystem nach Kapitel VII der Charta gebunden. Das bedeutet, wenn die Bundeswehr an Zwangsmaßnahmen teilnimmt, wie sie laut Artikel 42 der Charta möglich sind, unterliegt das der politischen Entscheidung von Regierung und Bundestag.“
So: Norman Paech, Festhalten am klassischen Verteidigungsbegriff, Freitag 13. Januar 2006.
Politisch ist, da weder Deutschland noch ein Bündnispartner in Afghanistan verteidigt werden, deshalb jederzeit die Entscheidung die Deutschen Truppen aus Afghanistan zurückzuziehen rechtens und angesichts des durch diesen Einsatzes gedeckten Unrechts auch rechtlich zwingend.
Verpflichtet sind wir Menschen nur dem Recht und Gesetz, welches die Natur des Menschen, also vor allem Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, Selbstbestimmung, Menschenwürde, verwirklicht.
Wenn also bereits unsere Grossväter und Grossmütter im «Briand-Kellog-Pakt», der übrigens immer noch rechtlich u.a. für Afghanistan, China, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irak, Iran, Italien, ehemaliges Jugoslawien, Österreich, Saudi-Arabien, die Schweiz, die Vereinigten Staaten, das Vereinigte Königreich verbindlich ist, am 27.8.1928 einen Vertrag über die Ächtung des Krieges mit folgenden Artikeln schliessen konnten, dann können wir heute ebenfalls verantwortlich handeln und die Beteiligung am ISAF Einsatz beenden:
Art. 1: « Die Hohen Vertragsschliessenden Parteien erklären feierlich im Namen ihrer Völker, dass sie den Krieg als Mittel für die Lösung internationaler Streitfälle verurteilen und auf ihn als Werkzeug nationaler Politik in ihren gegenseitigen Beziehungen verzichten.»
Art. 2: «Die Hohen Vertragsschliessenden Parteien vereinbaren, dass die Regelung und Entscheidung aller Streitigkeiten oder Konflikte, die zwischen ihnen entstehen können, welcher Art oder welchen Ursprungs sie auch sein mögen, niemals anders als durch friedliche Mittel angestrebt werden soll.»
Deutschland darf sich deshalb gemäss seiner Verfassung (Art. 25, 26, 87 a, 115 a GG) nicht an dieser völkerrechtswidrigen Aggression beteiligen. Ein Beschluss oder Vertrag, der gegen das Recht ist, ist immer nichtig. Er entfaltet nicht nur keine Verpflichtungen; sondern stellt ein Verbrechen gegen die Menschheit dar.
Nicht vergessen werden darf weiter der Einsatz illegaler Waffen – damals wie heute, wie z.B. Clusterbomben, «daisy cutter»-Bomben, Fuel Air Explosive Bombs (FAE), DU-Munition, etc. die gegen die Genfer Konvention verstoßen (Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12.8.1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) vom 8.6.1977). Durch die erneute Verlängerung des ISAF Einsatzes, insbesondere nachdem die Verbände mit denen der Enduring Freedom vereint wurden, würde auch dieses Unrecht gedeckt.
Rainer Rothe, Rechtsanwalt aus Radolfzell war Lehrbeauftragter und Mitarbeiter am Lehrstuhl für öffentliches Recht der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Friedrich Alexander Universität Erlangen/Nürnberg des Staatsrechtlers Professor Dr. K. A. Schachtschneider
„Grundsätzlich gilt: Je mehr das Recht für alle gleich ist und je weitergehender es auf mehrseitigen Verträgen beruht, desto größer ist die Aussicht, dass es sich, tatsächlich um Recht handelt. Die Resolutionen des UN-Sicherheitsrates bieten demgegenüber keine Gewähr für das Recht, sondern sind Ausdruck einer jeweiligen Konformität mit den Interessen der fünf Großmächte.“
Ullrich Hahn, Rechtsanwalt Villingen –Schwenningen und Vorsitzender des deutschen Zweiges des Internationalen Versöhnungsbundes, Das Völkerrecht und die Überwindung der terroristischen Bedrohung, Vortrag bei der Evang. Akademie Bad Herrenalb am 14.06.2002, in: 4/3-Fachzeitschrift zu Kriegsdienstverweigerung, Wehrdienst und Zivildienst, Ausgabe Nr. 3/2002
„Allzu mächtige Staaten bedrohen ihre Nachbarn. Auch Bündnisse, welche allzu mächtig sind, wie die NATO, sind für kleinere Völker eine Bedrohung. Es ist nicht rechtens, daß die Bündnisse ein Übermaß an Macht entfalten. Unter rechtlichen Gesichtspunkten gibt es eine Begrenzung der Bündnisberechtigung, weil sonst die Bedrohung anderer Völker eine Kriegsgefahr heraufbeschwört, also den Weltfrieden gefährdet. Das Gleichgewicht des Schreckens des (sogenannten) Kalten Krieges des Ostens gegen den Westen, der den Weltfrieden weitgehend stabilisiert hatte, ist beendet. Jetzt gibt es nur noch eine Weltmacht, die Vereinigten Staaten von Amerika, die zu dem das alte Verteidigungsbündnis, den Nordatlantikpakt, zu einem Instrument der Weltherrschaft entwickelt hat. Diese NATO führt Kriege und rechtfertigt diese als humanitäre Intervention zur Verteidigung der Menschenrechte oder neuerdings als Krieg gegen den Terror, welcher die zivilisierte Menschheit bedrohe. Die Menschenrechtsverletzungen sind durch nichts zu rechtfertigen. Sie sind aber keine Gefährdung des Weltfriedens im Sinne der Charta der Vereinten Nationen, wie diese 1948 konzipiert worden ist77. Dem widerspräche das Grundprinzip der Vereinten Nationen, die Gleichheit und Selbständigkeit der Völker (Art. 2 Ziff. 1 Charta VN), aus denen das Gewaltverbot und das Prinzip der Nichteinmischung erwächst (Art. 2 Ziff. 4 Charta Wer die Menschenrechtsverletzungen verschuldet, ist meist unklar. Die Weltöffentlichkeit pflegt durch Propaganda getäuscht zu werden. Klärung könnte allenfalls ein Gerichtsverfahren schaffen, welches nach Prinzipien eines fairen Verfahrens auf Weltebene allein schon mangels Weltstaates ausgeschlossen erscheint.
Ein Mittel, sich den Schein der Rechtfertigung, ein Volk zu unterwerfen, zu verschaffen und einen Angriffskrieg zu führen, ist es, einen Bürgerkrieg in ein anderes Land hinein zu tragen, ein schweres Verbrechen (vgl. Art. 26 Abs. 1 GG; §§ 80, 80a StGB), aber nach der Erfahrung die Praxis mächtiger Staaten, zumal wenn diese des Sieges sicher sein können und eine wirksame Gegenwehr des angegriffenen Volkes nicht befürchten müssen. Solche Angriffe rechtfertigen die Verteidigung gegen den angreifenden Staat, eine Verteidigung, die im Gegensatz zum Angriffskrieg, weil berechtigt, kein Terror ist.
(…)
Wenn die Welt in Frieden Leben will, in Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit, also im Recht, darf es keine Weltmacht geben, sondern es bedarf des Weltrechts. Das Weltrecht aber muß jedes Volk ins Recht setzen. Sorgen wir dafür, dass unsere Länder Republiken sind! Dann haben wir das für den inneren und äußeren Frieden getan, was das Recht gebietet. Es gibt keine Pflichten gegen das Recht.
Schachtschneider, Freiheit und Republik, in: Schachtschneider, Freiheit – Recht – Staat, Eine Aufsatzsammlung zum 65. Geburtstag, 2005, Seite 234ff, 253f. und 258